Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CarCare GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 96025
EUID
DEM1201.HRB96025
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
IN 1775/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.03.2025 , 12:05 Uhr
Eröffnung
22.05.2025 , 15:55 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.08.2025
Frist für Einwendungen
18.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CarCare GmbH ist am 04.03.2025 um 12:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Petra Heidenfelder bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 22.05.2025 um 15:55 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin ist bestellt. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.08.2025 anzumelden. Einwendungen oder Anträge sind bis zum 18.08.2025 beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main einzureichen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CarCare GmbH ist am 22.05.2025 um 15:55 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor war bereits am 04.03.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Petra Heidenfelder zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wor…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CarCare GmbH ist am 22.05.2025 um 15:55 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor war bereits am 04.03.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Petra Heidenfelder zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit der Eröffnung ist das schriftliche Verfahren gemäß § 5 II InsO angeordnet worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.08.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 18.08.2025 beim Amtsgericht Frankfurt am Main vorzubringen. In diesem Zeitraum finden auch die Gläubigerversammlungen zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, eines Gläubigerausschusses sowie Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen und die Fortführung des Unternehmens statt. Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen gelten bestimmte Zustimmungen als erteilt und angemeldete Forderungen als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1775/24 C-4-7 Am 22.05.2025 um 15:55 Uhr ist das Insolvenzverfahren CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025), vertreten durch: Ralf Wurm, Heilbronn, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer S…
810 IN 1775/24 C-4-7 Am 22.05.2025 um 15:55 Uhr ist das Insolvenzverfahren CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025), vertreten durch: Ralf Wurm, Heilbronn, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 04.08.2025
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 18.08.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1775/24 C-33-: In dem Insolvenzverfahren CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025),
vertreten durch:
Ralf Wurm, c/o Mayer, Frankfurter Straße 14/1, 74072 Heilbronn, (Geschäftsführer), wurde am 22.05.2025 um 15:55 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11…
810 IN 1775/24 C-33-: In dem Insolvenzverfahren CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025),
vertreten durch:
Ralf Wurm, c/o Mayer, Frankfurter Straße 14/1, 74072 Heilbronn, (Geschäftsführer), wurde am 22.05.2025 um 15:55 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1775/24 C-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025), vertr. d.: Ralf Wurm, Großer Hirschgraben 17, 60311 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 04.03.2025 um 12:05 Uhr die vorläufige Verwaltu…
810 IN 1775/24 C-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025), vertr. d.: Ralf Wurm, Großer Hirschgraben 17, 60311 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 04.03.2025 um 12:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 04.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1775/24 C-4-7 In dem Insolvenzverfahren CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025),
vertreten durch: Ralf Wurm, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR …
810 IN 1775/24 C-4-7 In dem Insolvenzverfahren CarCare GmbH, Hanauer Landstraße 423 a, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96025),
vertreten durch: Ralf Wurm, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR XXX.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 08.07.2026
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