Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CBF Ceramic Bau Frankfurt GmbH vertr.d.d.Gf. Ingo Dobner
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Aarstraße 90, 65232 Taunusstein
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 30496
EUID
DEM1906.HRB30496
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
HRB 30496
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Kanzlei
Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse
Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden
Telefon
0611 945 864 26
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.06.2026 , 09:17 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Fliesen- und Natursteinen, die Erbringung von Fliesen- und Natursteinarbeiten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBF Ceramic Bau Frankfurt GmbH (vertreten durch Ingo Dobner, Aarstr. 90, 65232 Taunusstein) ist am 19.06.2026 um 09:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller (Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB) mit Sitz in Wiesbaden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 295/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CBF Ceramic Bau Frankfurt GmbH vertr.d.d.Gf. Ingo Dobner, Aarstr. 90, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 30496), ist am 19.06.2026 um 09:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragst…
10 IN 295/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CBF Ceramic Bau Frankfurt GmbH vertr.d.d.Gf. Ingo Dobner, Aarstr. 90, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 30496), ist am 19.06.2026 um 09:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB, Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 945 864 26, Fax: 0611 945 864 28, E-Mail: insolvenz@bop.legal bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 19.06.2026
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