Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CDS Gastronomie Service GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRA 10848
EUID
DEX1517R.HRA10848
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 159/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Kriegs
Adresse
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Telefon
0211 5406800
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.06.2026 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Kiel hat am 15.06.2026 in dem Insolvenzverfahren der CDS Gastronomie Service GmbH & Co. KG vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens angeordnet. Es ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, und Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Kriegs bestellt. In einer späteren Berichtigung vom selben Tag wurde das Diktatversehen in der Adresse des Verwalters korrigiert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 159/26
|
In dem Verfahren über den Antrag der Firma
CDS Gastronomie Service GmbH & Co. KG, Berliner Platz 1, 24103 Kiel, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CDS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA …
25 IN 159/26
|
In dem Verfahren über den Antrag der Firma
CDS Gastronomie Service GmbH & Co. KG, Berliner Platz 1, 24103 Kiel, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CDS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 10848 KI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 15.06.2026 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Moritz Kriegs, Graf-Adolf-Platz 11, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211 5406800.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 159/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
CDS Gastronomie Service GmbH & Co. KG, Berliner Platz 1, 24103 Kiel, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CDS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 10848 K…
25 IN 159/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
CDS Gastronomie Service GmbH & Co. KG, Berliner Platz 1, 24103 Kiel, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CDS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRA 10848 KI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
|
Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 15.06.2026 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Moritz Kriegs, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211 5406800.
|
Gründe:
|
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
|
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.