Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cebralinio AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Sonnenstraße 23, 80331 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 175835
EUID
DED2601V.HRB175835
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 1582/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
10.02.2025
Stellungnahmefrist Vergütung
13.03.2025
Schlusstermin
14.07.2025
Einstellungstermin
28.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben, Vermittlung und Vermietung von Büro- und Veranstaltungsräumen, Arbeitsplätzen, Marketing, Unternehmensberatung, Events, Sponsoring sowie Betrieb einer Internetplattform.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cebralinio AG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 728.707,65 EUR zugrunde gelegt wurde. Später wurde auch die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig festgesetzt, basierend auf einem Vermögenswert von 758.530,46 EUR. Ursprünglich war ein Schlusstermin zur Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO für den 28.07.2025 angesetzt worden. Dieser Termin wurde jedoch durch Beschluss vom 03.07.2025 aufgehoben, da kurzfristige Änderungen im Rang der Alt-Masseverbindlichkeiten zu einer möglichen Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO führen könnten und die Veröffentlichung nach § 188 InsO noch aussteht. Ein neuer Schlusstermin wird später von Amts wegen angesetzt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cebralinio AG ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 728.707,65 EUR zugrunde gelegt wurde. Es erfolgten Festsetzungen der Vergütung des endgü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cebralinio AG ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 728.707,65 EUR zugrunde gelegt wurde. Es erfolgten Festsetzungen der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auf Basis eines Vermögenswerts von 758.530,46 EUR. Ursprünglich war für den 14.07.2025 ein Schlusstermin zur Schlussrechnung und für den 28.07.2025 ein Einstellungstermin nach § 211 InsO angesetzt worden. Der Beschluss vom 27.05.2025 zur Ansetzung des Einstellungstermins wurde jedoch am 03.07.2025 aufgehoben, da kurzfristige Änderungen im Rang der Alt-Masseverbindlichkeiten zu einer möglichen Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO führen könnten und die Veröffentlichung nach § 188 InsO noch aussteht. Ein neuer Schlusstermin wird später von Amts wegen angesetzt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich…
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.07.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträ…
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.07.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Beschluss vom 27.05.2025 über die Bestimmung des Schlusstermins zur …
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Beschluss vom 27.05.2025 über die Bestimmung des Schlusstermins zur Einstellung des Verfahrens gem. § 211 InsO wird aufgehoben.
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Gründe:
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Mit Beschluss vom 27.05.2025 setzte das Gericht den Schlusstermin zur Einstellung des Verfahrens gem. § 211 InsO an.
Mit Schreiben vom 30.06.2025 wird vom Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass kurzfristige Änderungen im Rang der Alt-Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO möglicherweise zu einer Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO führen könnten. Der Gang des Verfahrensabschlusses als Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO oder Verfahrenseinstellung nach § 211 InsO ist daher derzeit ungewiss. Auch in Hinblick auf die noch nicht erfolgte Veröffentlichung nach § 188 InsO ist im Interesse der Verfahrensklarheit und der Verfahrensökonomie der Beschluss vom 27.05.2025 aufzuheben. Nach endgültiger Bestimmung der (Alt-)Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO wird ein neuer Schlusstermin von Amts wegen angesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der …
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalter vom 08.05.2024 sowie zum eingereichten Vergütungsantrag des (endgültigen) Insolvenzverwalter vom 08.05.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 90 % (vorl. Insolvenzverwalter) bzw. 50 %.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.03.2025.
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich beim Gericht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Di…
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 728.707,65 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.05.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Betriebsfortführung im Antragsverfahren: Für die Betriebsfortführung wird grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 50 % beantragt. Die Unternehmensfortführung ist ein ausdrücklich genannter Zuschlagstatbestand nach § 3 Abs. 1 lit.b) 1. Var. InsVV. Zur Beurteilung, ob Aussichten für eine mittel- oder längerfristige geregelte Fortführung besteht, musste der Insolvenzverwalter sämtliche Daten jedes der einzelnen aktiven Betriebsstandorte der Schuldnerin (insgesamt sechs in Deutschland) auswerten und eine Umsatzplanung erstellen. Es erforderte weiteren Einsatzes des Insolvenzverwalters, nachdem sich herausstelle, dass das Zahlenwerk der Schuldnerin nicht belastbar ist. Gleichwohl keine Fortführungsperspektive gegeben war, wurde zunächst zum kurzfristigen Erhalt des Geschäftsbetriebs die Aufrechterhaltung einzelner Vertragsbeziehungen geprüft und die Kosten ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen, damit eine geregelte Abwicklung des Betriebs gelingen konnte. Die Vergleichsrechnung ergab, dass aufgrund des erwirtschafteten Überschusses, lediglich ein Erhöhungsfaktor von 37,97 % gegeben war. Der Zuschlag für die Erschwernisse rund um die Betriebsfortführung rechtfertigt den beantragten Zuschlag.- Bemühungen um eine Sanierung und eine Masseschonung:Für die Bemühungen um eine Sanierung und eine Masseschonung wurde ein Zuschlag von 40 % beantragt. Es wurden Anstrengungen unternommen und eine Planung pro Standort aufgestellt, um zu prüfen, ob nicht einzelne Standorte wirtschaftlich zu betreiben und ggf. für eine Sanierung durch Übertrag an einen Erwerber in Betracht kommen würden. Es wurde auch intensive Korrespondenz mit Interessenten bzgl. einer möglichen Übernahme, wenigstens im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Des Weiteren wurden Anstrengungen unternommen, sofortige Liquidationsmaßnahmen zur Masseschonung umzusetzen. Es mussten etwa sämtliche Mietverträge angefordert und ausgewertet werden. So musste auch die Abwicklung der Mietverhältnisse organisiert werden. Der Zuschlag von 40 % für diesen Mehraufwand ist gerechtfertigt. - Unvollständiges Buchwerk, Fehlende Mitwirkung der GeschäftsleitungFür die Erschwernisse rund um die fehlende Mitwirkung der Geschäftsleitung und das unvollständige Buchwerk wird ein Zuschlag von 20 % beantragt. Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist, BGH, Beschl. v. 21.9.2017 - IX ZB 84/16; NJOZ 2018, 757. Die erst kurz vor Insolvenzantragstellung bestellte Geschäftsleitung konnte den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht unterstützen und keine Auskünfte erteilen. Im Übrigen war das Buchwerk unvollständig und das Zahlenwerk nicht belastbar. Ein Zuschlag von 20 % ist daher angemessen. Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 08.05.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 90 % erfolgte am 19.02.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 13.03.2025 sind nicht eingegangen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr.…
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 758.530,46 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.05.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Abwicklung Kundenportfolio und Beitreibung DebitorenFür die aufwändige Abwicklung von rund 120 Kundenverträgen sowie der Beitreibung von Debitoren wird ein Zuschlag von 25 % beantragt. Erschwerend kam hinzu, dass bei der Insolvenzschuldnerin keine Auskünfte angefordert werden konnten. Es lagen zudem nur rudimentäre Daten vor, die zunächst mühsam vom Insolvenzverwalter eingeholt werden mussten. Aufgrund dieser Erschwernisse und der Mehrarbeit in der besonders hohen Anzahl an Abwicklungen von Kundenverträgen und Kautionsrückzahlungsbegehren wird ein Zuschlag von 25 % gewährt. - Fehlende Zuarbeit Geschäftsführung, Unzureichende BuchhaltungAufgrund der Mehrarbeit und der sich in Folge der fehlenden Mitwirkung der Geschäftsführung sowie der unzureichenden Buchhaltung ergebenden Schwierigkeiten wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Die Bearbeitung wurde durch die fehlende Zuarbeit seitens der Geschäftsführung erschwert. Mit Insolvenzeröffnung ist der einzig noch verbliebene, kundige Mitarbeiter ausgeschieden. Besonders erschwerend ist bei der Abwicklung hinzugekommen, dass alte Fragen zu Kautionsansprüchen, Rückbauverpflichtungen oder Ansprüchen auf Baukostenzuschüsse aufkamen. Auch der ehemalige Steuerberater konnte in den meisten Fällen keine näheren Auskünfte erteilen. Der Insolvenzverwalter musste sodann die Sachverhalte selbstständig über Dritte und oftmals über die Gegenseite ermitteln. Für die sich aufgrund dieser Erschwernisse ergebenen Mehrarbeit wird ein Zuschlag von 30 % gewährt. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 …
1542 IN 1582/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cebralinio AG, Sonnenstraße 23, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Bukvic Robert
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 175835
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 62 - 87 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.01.2025
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