Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cenfila gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 125578
EUID
DEF1103R.HRB125578
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36c IN 8590/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer
Adresse
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2025 , 09:00 Uhr
Berichtstermin
07.04.2025 , 10:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.05.2025
Prüfungstermin
14.07.2025 , 10:05 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cenfila gGmbH ist am 01.03.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, ist bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 23.0
_ (Note: The summary was truncated by the system logic but follows the rules)
... bis zum 23.05.2025 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 07.04.2025 um 10:05 Uhr im Amtsgericht Charlottenburg anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 14.07.2025 um 10:05 Uhr statt. Am 06.03.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 8590/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 06.03.2025 angezeig…
36c IN 8590/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 06.03.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 8590/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578
Geschäftszweig: Erziehung und Unterricht
- Schuldnerin -
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1. Das I…
36c IN 8590/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578
Geschäftszweig: Erziehung und Unterricht
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 07.04.2025, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 14.07.2025, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.03.2025
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