Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 52515
EUID
DEM1201.HRA52515
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
403 IN 1909/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Kanzlei
White & Case LLP
Adresse
Hainstraße 8, 04109 Leipzig
Telefon
0341 9625450
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
28.03.2025 , 14:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.05.2025
Prüfungstermin
04.06.2025 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG ist am 28.03.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Philipp Hackländer ist bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 05.05.2025 schriftlich zweifach anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Gläubigerversammlung findet am 04.06.2025 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 056 des Amtsgerichts Leipzig statt. Am 25.06.2025 hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt, da das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1909/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG, Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRA 52515
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp Verwaltungs GmbH; d. vertreten du…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1909/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG, Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRA 52515
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Gröner
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 25.06.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, c/o White & Case LLP Hainstraße 8, 04109 Leipzig, Telefax: 0341 96254529, Telefon geschäftlich: 0341 9625450, Email geschäftlich: insoleipzig@whitecase.com
schriftlich geltend zu machen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1909/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRA 52515
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp Verwaltungs…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1909/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRA 52515
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Gröner
ergeht am 28.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 28.03.2025 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Philipp Hackländer
c/o White & Case LLP
Hainstraße 8
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 9625450
Telefax: 0341 96254529
Email geschäftlich: insoleipzig@whitecase.com
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 05.05.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§ 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 04.06.2025
14:00 Uhr
Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1909/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRA 52515
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp V…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1909/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CG Stützeläckerweg GmbH & Co. KG, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRA 52515
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführer Ulf Graichen und Christoph Gröner
wurde am 04.11.2024 um 14.15 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer,
Hainstraße 8, 04109 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).
2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und
Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.
Er wird ermächtigt, für die zukünftige Masse neue Konten zu eröffnen, hierüber zu verfügen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten sowie in Bezug auf gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
4. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt Leistungen an die Schuldnerin zu.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und Kreditinstitute, einzuziehen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden soweit nicht in unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt, bzw. einstweilen eingestellt
(§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Hinweis:
Die örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts ist noch nicht hinreichend geklärt.
Der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen steht dies aber nicht entgegen, da es sich hierbei um den einzigen bislang bekannten, dessen Zulässigkeit womöglich entgegenstehenden Umstand handelt, welcher in der Sphäre des Schuldners wurzelt und sich das angerufene Insolvenzgericht hierüber während des Insolvenzeröffnungsverfahren letzte Gewissheit verschaffen kann (siehe BGH, Beschluss vom 22.03.2007, AZ.: IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440; Beschluss vom 22.04.2010, AZ.: IX ZB 217/09, NZI 2010, 680; jeweils m. w. N.).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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