Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Channel 21 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Gradestraße 22, 30163 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 203737
EUID
DEP2305.HRB203737
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
903 IN 199/26 - 5 -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.03.2026 , 14:06 Uhr
Eröffnung
27.05.2026 , 10:48 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.07.2026
Berichtstermin
26.08.2026 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion, Veranstaltung und Vermarktung eines Inhalteangebots für den deutschsprachigen Raum, das über Fernsehen, Internet oder andere Überragungswege verbreitet wird, insbesondere die Veranstaltung eines Homeshopping-Programms in Form eines eigenständigen TV-Kanals sowie als Fensterproduktion zur Ausstrahlung bei anderen Veranstaltern, wobei der Vertrieb von Produkten aller Art über das Medium TV im Mittelpunkt steht.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Channel 21 GmbH, Gradestraße 22, 30163 Hannover, ist am 23.03.2026 um 14:06 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf bestellt worden. Am 27.05.2026 um 10:48 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf ist zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 24.07.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) findet am 26.08.2026 um 10:30 Uhr im Amtsgericht Hannover statt. In diesem Termin werden auch Entscheidungen über die Bestätigung der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere Verfahrensschritte getroffen.
Über das Vermögen der Channel 21 GmbH in Hannover ist am 23.03.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet und am 27.05.2026 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf ist zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis z…
Über das Vermögen der Channel 21 GmbH in Hannover ist am 23.03.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet und am 27.05.2026 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf ist zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.07.2026 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 26.08.2026 angesetzt. Am 01.07.2026 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 199/26 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Channel 21 GmbH, Gradestraße 22, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 203737), vertr. d.: Timm Hormann, Hannover, (Geschäftsführer), ist am 23.03.2026 um 14:06 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet …
903 IN 199/26 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Channel 21 GmbH, Gradestraße 22, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 203737), vertr. d.: Timm Hormann, Hannover, (Geschäftsführer), ist am 23.03.2026 um 14:06 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0, Fax: 0511 626287-10 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 23.03.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 199/26 - 5 -: Über das Vermögen der Channel 21 GmbH, Gradestraße 22, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 203737), vertr. d.: Timm Hormann, Hannover, (Geschäftsführer), ist am 27.05.2026 um 10:48 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Ro…
903 IN 199/26 - 5 -: Über das Vermögen der Channel 21 GmbH, Gradestraße 22, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 203737), vertr. d.: Timm Hormann, Hannover, (Geschäftsführer), ist am 27.05.2026 um 10:48 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0, Fax: 0511 626287-10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.07.2026 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 26.08.2026, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 27.05.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 199/26 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Channel 21 GmbH, Gradestraße 22, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 203737), vertr. d.: Timm Hormann, Hannover, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 01.07.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung d…
903 IN 199/26 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Channel 21 GmbH, Gradestraße 22, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 203737), vertr. d.: Timm Hormann, Hannover, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 01.07.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hannover, 01.07.2026
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