Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Chicago Bagels UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Osterstraße 51, 31134 Hildesheim
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 206415
EUID
DEP2408.HRB206415
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Kanzlei
Wilhelm-Kollegen
Adresse
Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover
Telefon
0511-6968460
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
19.03.2026 , 15:03 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben von Restaurants und Gastronomiebetrieben sowie Aufbau, Entwicklung, Umsetzung, Etablierung, Vermarktung und Verwaltung des Gastronomie-Konzeptes "Chicago Bagels" im Franchise-System, unternehmerische und wirtschaftliche Beratung und Betreuung von Wirtschaftsunternehmen im Bereich Gastronomie, insbesondere von Franchise-Unternehmen unter der Marke "Chicago Bagels" und Vergabe von Marken- und sonstigen Franchiserechten sowie allen damit einhergehenden Maßnahmen wie z.B. der Einkaufskoordination, dem Einkauf und Handel mit Waren, Einrichtungen und Verkaufsgegenständen und weiteren Franchise-Dienstleistungen für Vertragsunternehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Chicago Bagels UG (haftungsbeschränkt) ist am 19.03.2026 um 15:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Wilhelm V bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 16.06.2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, sind angewiesen, Leistungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen. Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der BaFin sowie Vertretern der Schuldnerin und Gläubigern innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 24/25 : Über das Vermögen der Chicago Bagels UG (haftungsbeschränkt), Osterstraße 51, 31134 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206415), vertr. d.: Florian Bader, Remnitzhof 4, 31177 Harsum, (Geschäftsführer), ist am 19.03.2026 um 15:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt …
132 IN 24/25 : Über das Vermögen der Chicago Bagels UG (haftungsbeschränkt), Osterstraße 51, 31134 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 206415), vertr. d.: Florian Bader, Remnitzhof 4, 31177 Harsum, (Geschäftsführer), ist am 19.03.2026 um 15:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511-6968460, Fax: 0511-69684679, E-Mail: kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.06.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 20.03.2026
Hinweise (Art. 13 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/informationen/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-nach-dsgvo-des-amtsgerichts-hildesheim-164834.html . Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.