Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CIC Creative Internet Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Stubenwald-Allee 21 a, 64625 Bensheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 25695
EUID
DEM1103.HRB25695
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 646/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sylvia Rhein
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.12.2020
Vergütungsfestsetzung (ursprünglich)
30.06.2021
Stellungnahmefrist
08.04.2026
Forderungsanmeldefrist
22.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Wartung und der Vertrieb von EDV-Software und -anwendungen, insbesondere von Content Management Systemen für Reiseveranstalter, und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 08.04.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 23.12.2020 angeordnet. Ursprünglich war die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 30.06.2021 auf 4.805,15 EUR festgesetzt worden. Aufgrund einer Änderung der Bere…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 23.12.2020 angeordnet. Ursprünglich war die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 30.06.2021 auf 4.805,15 EUR festgesetzt worden. Aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage, die mehr als 20 % abweicht, wurde diese Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO korrigiert. Die neue Vergütung wird basierend auf einer Teilungsmasse von 39.592,35 EUR berechnet, wobei ein Bruchteil von 25 % sowie Zuschläge in Höhe von 30 % berücksichtigt werden. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sylvia Rhein, hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen beantragt. Beteiligte erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 08.04.2026. Zudem wird die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Widerspruch gegen diese Forderungen kann innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 22.07.2026 erklärt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 646/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH, Stubenwald-Allee 21a, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25695), vertr. d.: Daniel Haier, Auf der Eichelsbach 15, 54533 Hasborn, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen f…
9 IN 646/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH, Stubenwald-Allee 21a, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25695), vertr. d.: Daniel Haier, Auf der Eichelsbach 15, 54533 Hasborn, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 08.04.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 646/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH, Stubenwald-Allee 21a, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25695), vertr. d.: Daniel Haier, Auf der Eichelsbach 15, 54533 Hasborn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Bes…
9 IN 646/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH, Stubenwald-Allee 21a, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25695), vertr. d.: Daniel Haier, Auf der Eichelsbach 15, 54533 Hasborn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts ergänzend festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 23.12.2020 angeordnet. Mit Beschluss vom 30.06.2021 wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf insgesamt 4.805,15 € festgesetzt.
Vorliegend kam es zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage welche mehr als 20% abweicht und gemäß § 11 Abs. 2 InsVV rechtzeitig angezeigt wurde. In der Folge ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO die bereits erfolgte Festsetzung zu korrigieren.
Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage berechnet sich die Vergütung nun wie folgt:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 23.12.2020 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 39.592,35 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Zusätzlich wurden bereits mit Beschluss vom 30.06.2021 Zuschläge auf die Vergütung in Höhe von 30 % gewährt. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 30.06.2026. Diese Zuschläge werden weiterhin als angemessen angesehen und sind der Vergütung zuzurechnen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 646/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH, Stubenwald-Allee 21a, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25695), vertr. d.: Daniel Haier, Auf der Eichelsbach 15, 54533 Hasborn, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen …
Geschäfts-Nr. 9 IN 646/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIC Creative Internet Consulting GmbH, Stubenwald-Allee 21a, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25695), vertr. d.: Daniel Haier, Auf der Eichelsbach 15, 54533 Hasborn, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 22.07.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 01.07.2026
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