Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cityhaus 100 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld
Handelsregister
Amtsgericht Wuppertal HRB 30205
EUID
DER1608.HRB30205
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
505 IN 121/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
11.04.2025 , 09:00 Uhr
Gläubigerversammlung
08.08.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der An- und Verkauf von Immobilien sowie Assetmanagement im Immobilienbereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cityhaus 100 GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein erhöhter Regelsatz von 102.682,03 EUR aufgrund besonderer Umstände wie Bauinsolvenz und Betriebsfortführung angeordnet wurde. Das Gericht hat Termine für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Kauf eines Grundstücks in Dortmund anberaumt. Der erste Termin war am 11. April 2025, der zweite am 8. August 2025. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die Zustimmung als erteilt. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Runkel.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 121/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 30205 eingetragenen Cityhaus 100 GmbH, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger W. Pinno, Willy-Brandt-Platz…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 121/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 30205 eingetragenen Cityhaus 100 GmbH, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger W. Pinno, Willy-Brandt-Platz 2d, 44532 Lünen und Herrn Craig Ballantyne, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % und damit auf den Betrag von 102.682,03 € gerechtfertigt.
Es wurden folgende Erhöhungstatbestände berücksichtigt:
1.) Bauinsolvenz 25%
2.) Fremdeigentum / Besitzüberlassungsverträge 25%
3.) Wochenend- Abendarbeit bei Havarien 10%
4.) Durchführung Investorenprozess 20%
5.) Betriebswirtschaftliche Fortführung 20%
Gesamt: 100%. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.12.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A298 eingesehen werden.
505 IN 121/22
Amtsgericht Wuppertal, 27.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 121/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 30205 eingetragenen Cityhaus 100 GmbH, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger W. Pinno, Am Kurpark 33 B, 3…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 121/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 30205 eingetragenen Cityhaus 100 GmbH, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger W. Pinno, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld und Herrn Craig Ballantyne, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Kaufvertrag des Grundbesitzes, eingetragen beim Amtsgericht Dortmund, Gemarkung Dortmund, Blatt 19052, Werner Str. 1, 44388 Dortmund zu einem Kaufpreis i.H.v. 1.675.000,00 EUR
Termin bestimmt auf
Freitag, 08.08.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, 2. Etage, Sitzungssaal A234.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 121/22
Amtsgericht Wuppertal, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 121/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 30205 eingetragenen Cityhaus 100 GmbH, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger W. Pinno, Willy-Brandt-Platz…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 121/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 30205 eingetragenen Cityhaus 100 GmbH, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger W. Pinno, Willy-Brandt-Platz 2d, 44532 Lünen und Herrn Craig Ballantyne, Am Kurpark 33 B, 36251 Bad Hersfeld
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Runkel, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über die Zustimmung zum Kaufvertrag des Grundstücks, bebaut mit einem Rohbau in der Werner Str. 1, 44388 Dortmund, eingetragen beim Amtsgericht Dortmund, Grundbuch von Dortmund, Blatt 19052, zu einem Kaufpreis i.H.v. 1.675.000,00 EUR. bestimmt auf
Freitag, 11.04.2025, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, 2. Etage, Sitzungssaal A234.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
505 IN 121/22
Amtsgericht Wuppertal, 30.03.2025
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