Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CL Waldbrunn GmbH vertr. d.d. Geschäftsführung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 207158
EUID
DEP2408.HRB207158
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
132 IN 16/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Adresse
Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover
Telefon
0511-6968460
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.04.2024 , 09:25 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Errichtung und Vermittlung von Pflegeimmobilien einschließlich der Durchführung sämtlicher Geschäfte und Erbringung von Dienstleistungen, die hiermit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der CL Waldbrunn GmbH ist am 10.04.2024 um 09:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Wilhelm V bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 16/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CL Waldbrunn GmbH vertr. d.d. Geschäftsführung, Käthe-Paulus-Str. 2a, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 207158), vertr. d.: Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Str. 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 10.04.2024 um 09:25 Uhr die vorläufige V…
132 IN 16/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CL Waldbrunn GmbH vertr. d.d. Geschäftsführung, Käthe-Paulus-Str. 2a, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 207158), vertr. d.: Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Str. 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 10.04.2024 um 09:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511-6968460, Fax: 0511-69684679, E-Mail: kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 10.04.2024
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