Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Closed Outlet GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 19793
EUID
DEK1101.HRB19793
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 295/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Stefan Denkhaus
Adresse
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.08.2025 , 14:00 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 11:12 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.11.2025
Berichtstermin
10.12.2025 , 11:40 Uhr
Prüfungstermin
10.12.2025 , 11:40 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Warenvertrieb, die Unternehmensberatung, Buchhaltung für Dritte, die Produktbetreuung, das Marketing, das Design sowie sämtliche mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden Dienstleistungen. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Closed Outlet GmbH ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Zuvor wurde am 05.08.2025 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen getroffen und Rechtsanwalt Stefan Denkhaus als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist als Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet worden. Der Gläubigerausschuss, bestehend aus der Bundesagentur für Arbeit, Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade) und der Hamburg Commercial Bank AG, ist beibehalten worden. Rechtsanwalt Stefan Denkhaus ist als Hauptinsolvenzverwalter bestellt. Forderungen sind bis zum 10.11.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zum Prüfungstermin findet am 10.12.2025 statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
Ins…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Hamburg, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 295/25
Amtsgericht Hamburg, 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
sin…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 295/25
Amtsgericht Hamburg, 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
Ins…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Hamburg, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen EUR und EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist. Für Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 eingesehen werden.
67a IN 295/25
Amtsgericht Hamburg, 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
wer…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.08.2025 bis zum 01.10.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 2.627.900,01 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 98.063,80 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 24 515,95 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 275 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 295/25
Amtsgericht Hamburg, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
Geschäftszweig: Der Warenvertrieb, die Unternehmensberatung, Buchhaltung für Dritte, die Produktbetreuung, das Marketing, das Design etc.
ist am 05.08.2025, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 295/25
Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführ…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers und Herrn Lothar Hiese,
Geschäftszweig: Der Warenvertrieb, die Unternehmensberatung, Buchhaltung für Dritte, die Produktbetreuung, das Marketing, das Design etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2025, um 11:12 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.08.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter als Hauptinsolvenzverwalter i.S.d. EuInsVO wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg.
Der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss, bestehend aus
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Hamburg, Norderstraße 103,20097 Hamburg, vertreten durch Herrn Jens Greulich,
Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade), Niederlassung der Euler Hermes S.A., Warenkreditsicherung, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch Herrn Tim Wierzbinski, und
Hamburg Commercial Bank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, vertreten durch Herrn Werner Maria Feldmann und Herrn Dr. Manuel Holzmann,
wird beibehalten.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 10.12.2025, 11:40 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 20.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Raum B424,B 424 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO und Art. 54 EuInsVO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Ausweislich den Ermittlungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt Denkhaus hat die Schuldnerin ihre Geschäfte aus ihren in Hamburg belegenen Geschäftsräumen betrieben. Außerdem hat die Schuldnerin ihren satzungsmäßigen Sitz in Hamburg, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO.
Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 295/25
Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
wir…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 295/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19793 eingetragenen Closed Outlet GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Redlefsen und Herrn Gordon Giers,
wird Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst :
Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO im Hinblick auf oder Neuabschluss von gruppeninternen Liefer- und Dienstleistungsverträgen mit der Closed GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 291/25), der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Holding GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 293/25) und der Closed Direct GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 294/25),
Prüfung von Forderungsanmeldungen des jeweiligen Insolvenzverwalters der Closed GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 291/25), der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Holding GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 293/25) und der Closed Direct GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 294/25),
Wahrnehmung der sich aus Forderungsanmeldungen des Insolvenzverwalters der Schuldnerin in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Ziffer 1. genannten Closed-Gesellschaften ergebenden Stimmrechte (§§ 77, 237 ff. InsO).
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
67a IN 295/25
Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025
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