Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Co-work & play GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 107430
EUID
DEM1201.HRB107430
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 115/19 C-5-9
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs
Adresse
Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg
Termine & Fristen
Vergütungsbeschluss vorläufiger Verwalter
12.03.2024
Bekanntmachung Schlussverteilung
27.03.2024
Stichtag Gläubigerversammlung
06.05.2024
Vergütungsbeschluss endgültiger Verwalter
06.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermietung von Büroräumen, Büroservice sowie die Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co-work & play GmbH ist eröffnet. Im Verfahren sind verschiedene Vergütungsbeschlüsse für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter ergangen. Eine Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Verwalter erfolgte am 12.03.2024, wobei die Bemessungsgrundlage bei 322.009,76 EUR lag und der Vergütungsanteil auf 50 % erhöht wurde. Eine ergänzende Vergütungsfestsetzung für den endgültigen Verwalter wurde am 06.01.2026 beschlossen, basierend auf einer Bemessungsgrundlage von 592.160,60 EUR. Am 12.03.2024 wurde ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung auf den 06.05.2024 festgelegt, bis zu dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse sowie gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden konnten. Am 27.03.2024 wurde die Schlussverteilung bekannt gegeben, wobei nach Abzug der Kosten kein Überschuss für die Gläubiger verbleibt. Die Summe der festgestellten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen beträgt 504.811,25 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Insolvenzgericht - 810 IN 115/19 C-5-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430), vertreten durch: Yvonne Schrodt, Rodgau, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters ergänzend wie folgt festges…
- Insolvenzgericht - 810 IN 115/19 C-5-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430), vertreten durch: Yvonne Schrodt, Rodgau, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters ergänzend wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR X
Auslagenpauschale EUR X
Umsatzsteuer EUR X
EUR X
abzügl. EUR X
Summe EUR X
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von nunmehr insgesamt EUR 592.160,60 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze eine Vergütung in Höhe von EUR X. Hierauf anzurechnen war die bereits mit Beschluss vom 12.03.2024 festgesetzte Vergütung, so dass noch eine ergänzende Vergütung in Höhe von EUR X festzusetzen war.
Mit diesem Beschluss ist der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen Einreichung der Schlussrechnung und somit auch Stellung des Vergütungsantrages noch ein weiterer Massezufluss erfolgte, welcher in seinem Umfang nicht unwesentlich war, und der ansonsten unvergütet geblieben wäre (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2006 (IX ZB 183/04).
Antragsgemäß erhält der Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt (§§ 1. 2. 3. 7 und 8 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 115/19 C-5-9 : In dem Insolvenzverfahren Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430),
vertreten durch:
Yvonne Schrodt, Rodgau, (Geschäftsführerin), Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten des Verfahrens auf der zust…
810 IN 115/19 C-5-9 : In dem Insolvenzverfahren Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430),
vertreten durch:
Yvonne Schrodt, Rodgau, (Geschäftsführerin), Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten des Verfahrens auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 12.03.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 115/19 C-5-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430),
vertreten durch:
Yvonne Schrodt, Rodgau, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter:
R…
Amtsgericht Frankfurt am Main 12.03.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 115/19 C-5-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430),
vertreten durch:
Yvonne Schrodt, Rodgau, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg,
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR x
Auslagenpauschale: EUR x
Umsatzsteuer: EUR x
Summe: EUR x
Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 322.009,76 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR x. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig ¼ (25%) beträgt. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der aufwendigen Vorbereitung der Sanierungslösung, der betriebenen Insolvenzgeldvorfinanzierung und der Mehrarbeit aufgrund der unvollständigen Buchhaltung die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 50 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR x ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem tatsächlichen Aufwand. Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 115/19 C-5-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430), vertr. d.: Yvonne Schrodt, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlun…
810 IN 115/19 C-5-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430), vertr. d.: Yvonne Schrodt, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 06.05.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO), Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 115/19 C-5-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430), vertr. d.: Yvonne Schrodt, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau, (Geschäftsführerin), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Au…
810 IN 115/19 C-5-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 107430), vertr. d.: Yvonne Schrodt, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau, (Geschäftsführerin), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 810 IN 115/19 C-5-4
In dem Insolvenzverfahren der co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314
Frankfurt am Main, soll die Schlussverteilung erfolgen. Der Verteilung zugunsten der
Gläubiger steht nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten kein
Überschuss zur Verfügung. Die Summe der festgestell…
Az.: 810 IN 115/19 C-5-4
In dem Insolvenzverfahren der co-work & play GmbH, Otto-Meßmer-Straße 1, 60314
Frankfurt am Main, soll die Schlussverteilung erfolgen. Der Verteilung zugunsten der
Gläubiger steht nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten kein
Überschuss zur Verfügung. Die Summe der festgestellten, nicht nachrangigen
Insolvenzforderungen beträgt 504.811,25 EUR. Die Gläubiger bestrittener und für den Ausfall
festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO
hingewiesen. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht der Beteiligten aus bei dem
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Az.: 810 IN 115/19 C-5-4, Klingerstr. 20, 60313 Frankfurt am
Main.
Frankfurt am Main, 27. März 2024
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht
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