Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Coachify GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32875
EUID
DET3304V.HRB32875
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 162/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Antragstellung
04.09.2025
Gutachtenerstellung
22.01.2026
Beschluss
26.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 26.01.2026 über den Antrag der Coachify GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Die Schuldnerin hatte am 04.09.2025 das Verfahren beantragt. Ein Gutachten des Sachverständigen RA Hanz vom 22.01.2026 ergab, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden ist. Die Antragstellerin ist zugleich zahlungsunfähig und überschuldet, jedoch nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Zudem ist die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden. Der Geschäftswert wurde auf 1.000,-- Euro festgesetzt. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 162/25
26.01.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Coachify GmbH, Friedenstraße 62 a, 76767 Hagenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32875),
vertreten durch:
1. Andy Jaápar, Carl-Theodor-Straße 7, 68723 Schwetzingen, (Geschäftsführer),
vertrete…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 162/25
26.01.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Coachify GmbH, Friedenstraße 62 a, 76767 Hagenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32875),
vertreten durch:
1. Andy Jaápar, Carl-Theodor-Straße 7, 68723 Schwetzingen, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Franc Shetrepi, Carl-Theodor-Straße 7, 68723 Schwetzingen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
erlässt das Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 26.01.2026 durch die Richterin am Amtsgericht Sommer folgenden Beschluss
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse
a b g e w i e s e n (§ 26 Abs. 1 InsO).
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 1000,-- Euro
G r ü n d e
Die Schuldnerin hat am 04.09.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Das Gutachten des Sachverständigen RA Hanz vom 22.01.2026 hat ergeben, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist. Die Antragstellerin ist zugleich zahlungsunfähig und überschuldet. Zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die Antragstellerin nicht in der Lage. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war daher mangels Masse abzuweisen (§ 26 Abs. 1 InsO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Nr. 3 ZPO zu erfolgen
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
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