Betrieb einer privaten Schule zur Erbringung von Leistungen zu Schul- und Bildungszwecken, insbesondere durch selbstständige, freiberufliche und angestellte Lehrer, Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, insbesondere zu osteopathischen und pädagogischen Fragestellungen, insbesondere für Lehrer und Schüler, Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung im Bereich Osteopathie, sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die der Betrieb einer solchen Schule erfordert.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Zunächst wurden Forderungen geprüft, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 25.08.2025 bestand. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Max Liebig hat seine Vergütung beantragt und erhalten. Später wurde die Festsetzung der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig beschlossen, wobei ein Abschlag von 10 % gegenüber dem Regelsatz gewährt wurde. Eine freie Masse in Höhe von 103.655,10 EUR war vorhanden. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.…
1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176439
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klima Christian, Mozartstraße 4, 82049 Pullach/Isartal
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1. Die Prüfung der bis 04.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20-24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2032/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: …
1507 IN 2032/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176439
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klima Christian, Mozartstraße 4, 82049 Pullach/Isartal
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger wie auch als endgültiger Insolvenzverwalter beantragt. Für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt er Zuschläge in Höhe von 10 %, für die endgültige Insolvenzverwaltung einen Abschlag von 5 %.
Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Veröffentlichung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht 04.08.2025
Originalbekanntmachung
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1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.…
1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176439
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klima Christian, Mozartstraße 4, 82049 Pullach/Isartal
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.10.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Es ist eine freie Masse in Höhe von 103.655,10 EUR vorhanden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.…
1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176439
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klima Christian, Mozartstraße 4, 82049 Pullach/Isartal
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 112.300,01 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.07.2025 und der Ergänzung vom 16.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 5 % gerechtfertigt. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch die von der Schuldnerin noch abzunehmenden Osteopathie-Nachprüfungen erschwert.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.10.2025
Originalbekanntmachung
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1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.…
1507 IN 2032/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176439
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klima Christian, Mozartstraße 4, 82049 Pullach/Isartal
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.07.2025 sowie aufgrund der Ergänzung vom 24.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 113.588,67 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -10 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.07.2025 sowie auf die Ergänzung vom 24.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -10 % EUR gerechtfertigt. Der Abschlag resultiert aus der Anwendung von § 3 Abs. 2 lit. a) und lit. b) InsVV. Es war vor Eröffnung die vorläufige Insolvenzverwaltung unter Bestellung des hiesigen Antragstellers angeordnet worden. Aufgrund der hierdurch möglichen Kenntniserlangung über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse und der bereits erfolgten Liquidation von Vermögen, welches mit 110.777,78 EUR einen Großteil der Berechnungsgrundlage ausmacht, erscheint ein moderater Abschlag von 10 % als angemessen.
Es war ein weiterer Abzug i. H. v. 117,22 EUR aufgrund der Delegation von Regelaufgaben vorzunehmen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 134. Zur Abholung von in den schuldnerischen Geschäftsräumen befindlichen Schlüsseln und Bargeldbeständen hat der Insolvenzverwalter ein Unternehmen beauftragt, welches dies vornahm und die aufgefundenen Gegenstände zum Kanzleisitz des Insolvenzverwalters verbrachte. Hierdurch sind Kosten i. H. v. 117,22 EUR für die Insolvenzmasse angefallen. Der Insolvenzverwalter begründet die Erforderlichkeit damit, dass seitens der Schuldnerin weder der Geschäftsführer noch Mitarbeiter hierfür zur Verfügung standen. Daneben sei die Vermieterin der Geschäftsräume nicht daran interessiert gewesen, die Schlüssel vor Ende des Mietverhältnisses entgegenzunehmen.
Die Inbesitznahme von Massegegenständen ist nach § 148 Abs. 1 InsO Regelaufgabe des Insolvenzverwalters, welche durch die allgemeine Vergütung abgegolten wird. In Ausnahme hierzu ist es nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV zulässig, dass der Insolvenzverwalter für besondere Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließt und hierfür eine angemessene Vergütung aus der Masse zahlt.
Für die Abgrenzung der allgemeinen Geschäftsaufgabe von der besonderen Aufgabe im Sinne des Abs. 1 Satz 3 ist entscheidend, ob sie der Verwalter selbst nicht, nur unzureichend oder mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als ein hierauf spezialisierter Fachmann wahrnehmen könnte, Stephan/Riedel, InsVV § 4 Rn. 13.
Bei der einfachen Abholung von Bargeld und Schlüsseln aus den etwa 15 Kilometer vom Kanzleisitz des Verwalters entfernten Geschäftsräumen der Schuldnerin ist die Einschlägigkeit dieses Erfordernisses jedoch nicht ersichtlich. Insoweit war der Abzug nach der einschlägigen Rechtsprechung vorzunehmen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 134 mwN.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2032/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: …
1507 IN 2032/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COE Europäisches Colleg für Osteopathie Berufsausbildung GmbH, Seidl-Kreuz-Weg 11, Telekommunikationszentrum, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Guillaume Jean-Pierre Henri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176439
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klima Christian, Mozartstraße 4, 82049 Pullach/Isartal
|
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.06.2026
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