Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 21535
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Insolvenzprofil
CoHaMo Ltd.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Wrangelstr. 10 c, 46537 Dinslaken
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 21535
EUID
DER1202.HRB21535
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
64 IN 20/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Prüfungstermin
08.09.2025
Aufhebung
07.07.2026 , 12:47 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Geschäftszweck der Zweigniederlassung ist der Handel mit elektromechanischen Steckverbinderkomponenten, Leitungs- und Kabelgarnituren sowie technische Beratung zur Gestaltung und Verwendung von Kabelgarnituren und von Steckverbinderkomponenten im Bereich der industriellen Fertigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CoHaMo Ltd. (oHG), mit Sitz in Dinslaken, ist die vorläufige Insolvenzverwalterin Tanja Bückmann bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Verwaltung sowie später die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen ist auf den 08.09.2025 terminiert, wobei die Einsicht in die Forderungsunterlagen ab dem 02.08.2025 möglich ist. Das Gericht hat der Schlussverteilung bereits zugestimmt. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 224.186,11 EUR zur Verfügung, wobei die Forderungen im Range des § 38 InsO insgesamt 456.203,89 EUR betragen. Die Beteiligten haben bis zum 30.12.2025 Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren Stellung zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis zu nehmen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CoHaMo Ltd. oHG wurde vom Amtsgericht Duisburg behandelt. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Bückmann für den Zeitraum vom 09.09.2022 bis zum 02.05.2023 festgesetzt, wobei das verwaltete Vermögen mit 379.380,1…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CoHaMo Ltd. oHG wurde vom Amtsgericht Duisburg behandelt. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Bückmann für den Zeitraum vom 09.09.2022 bis zum 02.05.2023 festgesetzt, wobei das verwaltete Vermögen mit 379.380,18 € ermittelt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; der entsprechende Prüfungsstichtag ist der 08.09.2025. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der endgültigen Insolvenzverwalterin auf Basis einer Masse von 404.461,01 €, wobei ein Regelsatz von 125 % angewendet wurde. Das Gericht stimmte der Schlussverteilung zu, für die Gläubigerforderungen in Höhe von 456.203,89 EUR und ein Verteilungsbetrag von 224.186,11 EUR ermittelt wurden. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung am 07.07.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Zweigniederlassung eingetragen im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535, Wrangelstraße 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Zweigniederlassung eingetragen im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535, Wrangelstraße 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls, Heistermannstraße 31, 46539 Dinslaken und Herrn Detlef Pauls, Bahnstraße 6, 47551 Bedburg-Hau
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX €
Zwischensumme XXXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 24.224,89 € XXXX €
Endbetrag XXXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 09.09.2022 bis zum 02.05.2023 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 379.380,18 € (ohne Erinnerungswerte). Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 45.069,55 €. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von 11.267,39 € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von 22.534,78 € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.11.2023 verwiesen. Durch die notwendige Aufarbeitung der Buchführung und der Forderungsbeitreibung wurde die Berechnungsmasse erheblich gemehrt, woraus sich bereits eine vergütungsrechtliche Berücksichtigung des besonderen (Mehr-)Aufwandes ergibt. Für einen über 25-Prozentpunkte hinausgehenden Zuschlag besteht daher bei einer Gesamtschau keine Berechtigung.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 eingesehen werden.
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 15.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Geschäftsanschrift: Wrangelstraße 10c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls und Herrn De…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Geschäftsanschrift: Wrangelstraße 10c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls und Herrn Detlef Pauls, vormals eingetragen unter der Nr. 06844948 im Companies House of Cardiff, mit im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HR B 21535 eingetragener Zweigniederlassung,
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.09.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 niedergelegt.
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 02.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Zweigniederlassung eingetragen im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535, Wrangelstraße 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Zweigniederlassung eingetragen im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535, Wrangelstraße 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls, Heistermannstraße 31, 46539 Dinslaken und Herrn Detlef Pauls, Bahnstraße 6, 47551 Bedburg-Hau
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
30.12.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Geschäftsanschrift: Wrangelstraße 10c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls und Herrn De…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Geschäftsanschrift: Wrangelstraße 10c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls und Herrn Detlef Pauls, vormals eingetragen unter der Nr. 06844948 im Companies House of Cardiff, mit im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HR B 21535 eingetragener Zweigniederlassung,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 404.461,01 € zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf 125 % des Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.11.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die der Insolvenzverwalterin die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 eingesehen werden.
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Geschäftsanschrift: Wrangelstraße 10c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls und Herrn De…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Geschäftsanschrift: Wrangelstraße 10c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls und Herrn Detlef Pauls, vormals eingetragen unter der Nr. 06844948 im Companies House of Cardiff, mit im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HR B 21535 eingetragener Zweigniederlassung,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 456.203,89 EUR
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 224.186,11 EUR zur Verfügung.
Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Zweigniederlassung eingetragen im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535, Wrangelstraße 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich ve…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der unter der Geschäftsbezeichnung "CoHaMo Ltd." handelnden offenen Handelsgesellschaft (oHG), Zweigniederlassung eingetragen im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535, Wrangelstraße 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Kirsten Pauls, Heistermannstraße 31, 46539 Dinslaken und Herrn Detlef Pauls, Bahnstraße 6, 47551 Bedburg-Hau
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen
wird heute, am 07.07.2026, um 12:47 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 07.07.2026
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