Aufhebung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 5757
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Insolvenzprofil
COLLOCARE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stralsund HRB 5757
EUID
DEN1209V.HRB5757
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stralsund
Aktenzeichen
91 IN 57/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Christian Langhoff
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund
Termine & Fristen
Prüfungstermin
24.07.2024
Fristende Schlussanhörung
19.03.2025
Aufhebung
22.06.2026 , 12:45 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Produktion und Vertrieb von beweglichen Park- und Stellplatzsystemen. Konstruktion, Herstellung, Vertrieb und Montage von technischen Produkten, Maschinen und Anlagen sowie deren Antriebstechnik und Steuerungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der COLLOCARE GmbH ist beim Amtsgericht Stralsund anhängig. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Christian Langhoff festgesetzt. Der endgültige Insolvenzverwalter hat am 17.05.2024 einen Vergütungsantrag gestellt, woraufhin die Gläubiger gehört wurden. Ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen war der 24.07.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte eine schriftliche Schlussanhörung bis zum 19.03.2025, welche den Schlusstermin ersetzt. Es wurden Forderungen in Höhe von 321.006,09 Euro berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 42.000 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wurde zugestimmt und die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung am 22.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am Amtsgericht Ka…
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am Amtsgericht Kaffke am 23.04.2024 beschlossen:
|
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Christian Langhoff, Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2024.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der Verwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von ... EUR würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs.1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ... EUR betragen. Nach § 11 Abs.1 Satz 2 InsVV soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung regelmäßig einen Bruchteil von 0,25 der Vergütung eines Insolvenzverwalters betragen. Dies sind vorliegend ... EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von 46% für die Betriebsfortführung und die Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Bei der Betriebsfortführung ist ein Vergleich zwischen dem Ergebnis der Betriebsfortführung abzüglich deren Kosten und ihre Auswirkung auf den Vergütungsanspruch und der nicht erhöhten Vergütung mit einem Zuschlag anzustellen, um zu überprüfen, ob sich Aufwand und Ertrag angemessen in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters widerspiegeln (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2011, IX ZB 143/08, ZinsO 2011, 1244).
Ohne die Betriebsfortführung würde die Masse um ... EUR geringer ausfallen, was zu einem um ... EUR geringeren Verwalterhonorar und demzufolge einer um ... EUR niedrigen Vergütung des vorläufigen Verwalters führen würde. Mit einem gerechtfertigten Zuschlag von 40% für die Betriebsfortführung würde sich seine Vergütung um ... EUR erhöhen. Die sich aus der Massemehrung ergebende Vergütung ist damit niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre. Dem vorläufigen Verwalter ist damit unter Anrechnung der ... EUR ein Betrag von (... EUR - ... EUR=) ... EUR zu gewähren, was in Bezug auf die Regelvergütung einem Zuschlag von etwa 36% entspricht.
Nach den Darlegungen des vorläufigen Verwalters in seiner Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird, ist für den mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung verbundenen Mehraufwand ein weiterer Zuschlag von 10% gerechtfertigt.
Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung gerechtfertigter Zuschläge von 46% ein Aufschlag auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von ... EUR.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 23.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Der Insolvenzverwalter hat am 17.05.2024 die Vergütung für das Ve…
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Der Insolvenzverwalter hat am 17.05.2024 die Vergütung für das Verfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zu den Sprechzeiten eingesehen werden.
zum Vergütungsantrag vom 17.05.2024 werden die Gläubiger mit anliegender Veröffentlichung gehört.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 23.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 26.01.2023 nachträglich angemeldeten gewöh…
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 26.01.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 30-32 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 24.07.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 23.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der S…
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 19.03.2025 bei dem Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 321006,09 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 42000 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann die Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund,
Bielkenhagen 9,
18439 Stralsund,
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung ist maßgebend. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
|Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 29.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit a…
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung: xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer: xxx
Vergütung insgesamt: xxx
Auslagen: xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer: xxx
Auslagen insgesamt: xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen: xxx
Gründe:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.05.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von ... EUR beträgt die Vergütung gemäß §§ 10, 13, 2 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) .... EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von ... %.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Hiervon war ein Abschlag von ...% vorzunehmen.
Nach § 3 Abs. 2 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Gläubiger wurden gehört. Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 29.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 321006,09 Euro zu berücksichtigen,…
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 321006,09 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 42000 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 29.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfa…
91 IN 57/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung am 22.06.2026 12.45 Uhr aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 22.06.2026
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