Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Connfair GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 97769
EUID
DEM1103.HRB97769
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 635/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.08.2024 , 17:15 Uhr
Stellungnahmefrist
26.06.2025
Festsetzung Vergütung und Auslagen
02.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und der Vertrieb software- und hardwarebasierter Lösungen für Veranstaltungen, wie zum Beispiel Messen, Konzerte und Kongresse, sowie die Beratung über die Optimierung von Geschäftsabläufen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH, ansässig am Brunnenweg 15 in 64331 Weiterstadt, ist die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 05.08.2024 angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Philip Konen, hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen beantragt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nunmehr festgesetzt worden. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Teilungsmasse in Höhe von 189.356,81 EUR, wobei ein Bruchteil von 25 % sowie ein Zuschlag von 60 % aufgrund der Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen berücksichtigt wurden. Eine Frist zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag besteht bis zum 26.0wechsel.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH in Weiterstadt ist am 05.08.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen bestellt worden. Es sind Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO angeordnet worden, wonach Verfügu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH in Weiterstadt ist am 05.08.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen bestellt worden. Es sind Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO angeordnet worden, wonach Verfügungen nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind und Zahlungen an den Schuldner untersagt sind. Der vorläufige Verwalter ist zur Einziehung von Bankguthaben und Forderungen sowie zur Führung eines Insolvenzsonderkontos ermächtigt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Das Amtsgericht Darmstadt hat durch Beschluss vom 02.07.2025 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, basierend auf einer Teilungsmasse von 189.356,81 EUR. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag bis zum 26.06.2025 erhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 635/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gele…
9 IN 635/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 26.06.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 635/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettov…
9 IN 635/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
(Gesamtbruchteil: 85 %)
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Philip Konen, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 394631 0, Fax: 06151 394631 9 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.08.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 189.356,81 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Aufgrund der Betriebsfortführung, der Arbeitnehmerangelegenheiten, der Sanierungsbemühungen sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit war ein Zuschlag von 60 % auf die Regelvergütung angemessen und gerechtfertigt.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 635/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele, (Geschäftsführer), ist am 05.08.2024 um 17:15 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 635/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele, (Geschäftsführer), ist am 05.08.2024 um 17:15 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 394631 0, Fax: 06151 394631 9 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 635/24: Über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Philip Konen, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigplatz …
9 IN 635/24: Über das Vermögen der Connfair GmbH, Brunnenweg 15, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 97769), vertr. d.: Joel Schäufele, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Philip Konen, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 394631 0, Fax: 06151 394631 9.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.12.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.11.2024
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