Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
cr lifestyle GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 11088
EUID
DEG1207.HRB11088
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 192/18
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Anja Geske
Adresse
Ernst-Thälmann-Straße 11, 15230 Frankfurt (Oder)
Termine & Fristen
Bekanntmachung
05.01.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma cr lifestyle GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwältin Anja Geske, festgesetzt. Grundlage der Berechnung war eine Insolvenzmasse von 39.115,95 Euro. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der verwalteten Masse zu entnehmen. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 192/18
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma cr lifestyle GmbH
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt(Oder) HRB 11088),
Karl-Marx-Straße 192 - 194, 15230 Frankfurt (Oder),
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Christoph Reinz, Riebestra…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 192/18
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma cr lifestyle GmbH
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt(Oder) HRB 11088),
Karl-Marx-Straße 192 - 194, 15230 Frankfurt (Oder),
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Christoph Reinz, Riebestraße 18, 15234 Frankfurt (Oder)
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwältin Anja Geske,
Ernst-Thälmann-Straße 11,
15230 Frankfurt (Oder)
wie folgt festgesetzt:
Vergütung: XXX €
Auslagen: XXX €
Umsatzsteuer: XXX €
Gesamtbetrag: XXX €
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt, §§ 11, 1 InsVV.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung der Insolvenzverwalterin nach § 2 Abs. 1 InsVV. Bei der Festsetzung sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1, 3 InsVV).
Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Masse von 39.115,95 Euro zu Grunde.
Hieraus ergibt sich ein Regelsatz von XXX Euro.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht im Normalfall ein Bruchteil von 25% des Regelsatzes zu. Dieser Fall liegt vor.
Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen.
Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde-schrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
ODER
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 05. Januar 2024
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