Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cultura Health and Care GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 118608
EUID
DEM1201.HRB118608
Insolvenzgericht
Gericht
AG Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 640/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Rolle
Sachverständige
Gegenstand des Unternehmens
ist das Personalmanagement im Pflegedienstbereich sowie die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vermittlung von Arbeitskräften sowie die Erbringung von Dienstleistungen im ambulanten und stationären Pflegedienstbereich einschließlich aller damit im weitesten Sinne im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren gegen Cultura Health and Care GmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die Ablehnung erfolgt mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Ein Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters vom 05.05.2026 hat ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch keine Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Die Antragstellerin hat keinen Massekostenvorschuss geleistet, und auch die Antragsgegnerin kann keinen Kostenvorschuss leisten. Es ist die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldendezeichnis angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main, 15.06.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 640/25 C-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertr. d. d. Finanzamt Frankfurt am Main II, Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragstellerin -
g e g e n
Cultura Health and Care GmbH, lt. HR: Kolonnenstraße 8,…
Amtsgericht Frankfurt am Main, 15.06.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 640/25 C-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertr. d. d. Finanzamt Frankfurt am Main II, Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragstellerin -
g e g e n
Cultura Health and Care GmbH, lt. HR: Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin (AG Frankfurt am Main, HRB 118608), vertreten durch: Vaklev Krum, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters vom 05.05.2026.
Die Antragstellerin hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Es erscheint unbillig, die Antragstellerin mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,-EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.
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