Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CultureBooking GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Spittelsberg 1, 78333 Stockach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 719691
EUID
DEB8536.HRB719691
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Konstanz
Aktenzeichen
S 42 IN 203/24
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jan Dorell
Adresse
Tuttlinger Straße 8a, 78333 Stockach
Telefon
07771 61136
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.08.2024
Prüfungstermin
02.09.2024
Widerspruchsfrist
17.03.2026
Schlusstermin
10.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Verkauf und die Vermittlung von Kulturangeboten wie beispielsweise Theateraufführungen, Tanszdarbietungen, Musikaufführungen und Kunstwerke sowie jeweils alle damit verbundenen Geschäfte, insbesondere auch -nach entsprechender Genehmigung- die Ausübung von Inkasso-Funktionen und die Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen, Gastronomiebetriebe und Verkauf und Vermittlung von Kunst.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CultureBooking GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Dorell bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 05.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungsstichtag ist der 02.09.2024. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.894,43 EUR steht ein Betrag von 27.664,12 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Die Durchführung des Schlusstermins einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CultureBooking GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Dorell bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 05.08.2024 anzumelden. Der Prüfungstermin ist am …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CultureBooking GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Dorell bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 05.08.2024 anzumelden. Der Prüfungstermin ist am 02.09.2024. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.894,43 EUR steht ein Betrag von 27.664,12 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CultureBooking GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Dorell bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 05.08.2024 anzumelden. Der Prüfungstermin ist am …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CultureBooking GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Dorell bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 05.08.2024 anzumelden. Der Prüfungstermin ist am 02.09.2024. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.894,43 EUR steht ein Betrag von 27.664,12 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Die Durchführung des Schlusstermins einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CultureBooking GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Dorell bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 05.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungsstichtag ist…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CultureBooking GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Dorell bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 05.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungsstichtag ist der 02.09.2024. Das Verfahren wird bis auf Weiteres im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.894,43 EUR steht ein Betrag von 27.664,12 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO ei…
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16 - 18
78467 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolv…
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan Dorell, Tuttlinger Straße 8a, 78333 Stockach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 34.827,58 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16 - 18
78467 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16 - 18
78467 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.894,43 …
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.894,43 EUR steht ein Betrag von 27.664,12 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Spittelsberg 1, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzford…
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Spittelsberg 1, 78333 Stockach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldner…
S 42 IN 203/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CultureBooking GmbH, Spittelsberg 1, 78333 Stockach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lange
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719691
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jan Dorell
Tuttlinger Straße 8a, 78333 Stockach
Telefon: 07771 61136
Telefax: 07771 5944
Email: kanzlei@dorell.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 02.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 05.08.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 14.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 01.07.2024
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