Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CVM GmbH Chemnitz Vorrichtungsbau & Metallbearbeitung ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig, hat den Antrag auf gerichtlich zu bestätigenden Vergleich mit den Beklagten Maik Hudalla und Frau Grit Heinrich gestellt. Die Gläubigerversammlung hat am 23.06.2025 eine Entscheidung getroffen, wonach die Zustimmung zur Vergleichsschließung gilt, da die Versammlung beschlussunfähig war. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde auf den 22.07.2025 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 3.011 des Amtsgerichts Chemnitz angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1734/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CVM GmbH Chemnitz Vorrichtungsbau & Metallbearbeitung, Südstraße 30, 09221 Neukirchen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 10329
vertreten durch den Geschäftsführer Rene Döbereiner
ergeht am 23.06.2025 nachfolgen…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1734/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CVM GmbH Chemnitz Vorrichtungsbau & Metallbearbeitung, Südstraße 30, 09221 Neukirchen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 10329
vertreten durch den Geschäftsführer Rene Döbereiner
ergeht am 23.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 22.07.2025
10:30 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Dem Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CVM GmbH Chemnitz Vorrichtungsbau & Metallbearbeitung, wird gestattet, nachfolgenden gerichtlich zu bestätigenden Vergleich mit den Beklagten Maik Hudalla als Beklagter zu 2 und Frau Grit Heinrich (vormals Döbereiner) zu schließen.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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