Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DBI Supply Chain Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 178464
EUID
DED2601V.HRB178464
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Verken
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
18.11.2024
Widerspruchsfrist
02.12.2024
Forderungsanmeldefrist
22.08.2025
Widerspruchsfrist
08.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Fortführung eines Produktionsbetriebes in Schongau sowie Herstellung von Strumpfwaren.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DBI Supply Chain Germany GmbH, Schongau, sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse und Mitteilungen dokumentiert. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Euler Hermes Deutschland Niederlassung, Thomas Schweiger und Annette Just) sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Michael Verken festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zudem einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung mit einem Zuschlag von 160 % gestellt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist für Forderungsanmeldungen am 08.04.2025 endet (basierend auf der Fristsetzung zum 08.09.2025). Das Verfahren ist in der Phase der Schlussverteilung; hierbei ist eine Verteilungsmasse von 1.300.000,00 Euro bei Forderungen in Höhe von 1.609.762,37 Euro verfügbar.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DBI Supply Chain Germany GmbH ist beim Amtsgericht Weilheim i.OB anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütungen verschiedener Gläubigerausschussmitglieder sowie eines vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Es erfolgten mehrere Forderungsprüfungen im schrift…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DBI Supply Chain Germany GmbH ist beim Amtsgericht Weilheim i.OB anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütungen verschiedener Gläubigerausschussmitglieder sowie eines vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Es erfolgten mehrere Forderungsprüfungen im schriftlichen Verfahren für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen, wobei Fristen zur Widerspruchserhebung gesetzt wurden. Das Verfahren ist mit der Schlussverteilung abgeschlossen. Verfügbar waren 1.300.000,00 Euro Verteilungsmasse bei Forderungen in Höhe von 1.609.762,37 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
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Die Vergütung der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Zahlung der Vergütung aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.01.2024.
Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO den Anspruch,
dass ihre Tätigkeit vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Zeitaufwand. Die Höhe des Stundensatzes beträgt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 €. Bei der Bemessung des Stundensatzes sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter bestätigt am 25.01.2024 in seiner Stellungnahme zu dem Antrag, dass der dargelegte Zeitaufwand nachvollziehbar und plausibel ist. Eine Stellungnahme der Schuldnervertretung ging nicht ein.
Der Stundensatz von BETRAG € wird angesichts der allgemeinen Umstände und der besonderen Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds als Nichtgläubiger für gerechtfertigt angesehen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 07.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Thomas Schweiger wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 03.03.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 17 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Gegen den Antrag und die Höhe des Stundensatzes wurden keine Bedenken vorgetragen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 15.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Annette Just wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.05.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 11,73 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Einwände gegen den Antrag, gegen den Stundensatz und gegen den beantragten Zeitaufwand wurden nicht vorgetragen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 31.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.02.2024. Stellungnahmen hierzu gingen nicht ein.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 4.247.199,38 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 200 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den schuldnerischen Betrieb über ca. acht Wochen fortgeführt. Hierfür beantragt er einen Zuschlag von 50 %, der nach Vergleichsberechnung um 18,81 % zu reduzieren ist, sodass für die aufwändige Betriebsfortführung noch ein Zuschlag von 31,19 % gerechtfertigt und festsetzbar verbleibt.
Ein weiterer Zuschlag von 30 % war für die Bemühungen einer übertragenden Sanierung, ein Zuschlag von 15 % für die Begründung von Masseverbindlichkeiten, 10 % für den Mehraufwand für die gesonderte Kommunikation und die Sitzungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, 30 % wegen der Konzernverflechtung der Schuldnerin, 15 % wegen der Beziehung zum europäischen Ausland und zu den USA, 10 % wegen des Mehraufwands durch die Arbeit zur Öffentlichkeit. Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 95 Arbeitnehmer ist ein Zuschlag von 25 % angemessen und für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, den Interessensausgleich, Sozialplanausarbeitung und Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ein weiterer Zuschlag von 50 %; aus diesen 25 % und 50 % bleibt ein Gesamtzuschlag von 60 % festsetzbar, da sich hier die Tätigkeiten in vielen Bereichen überschneiden und sich ausgleichen.
In der Gesamtschau wird aus der Summe von Einzelzuschlägen für die Tätigkeiten in der vorläufigen Verwaltung ein Zuschlag von 200 % für angemessen gesehen und festgesetzt.
An Auslagen wurde eine Pauschale für die zweimonatige Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 05.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
2 IN 108/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
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1. Die Prüfung der bis 22.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 11.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
2 IN 108/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
|
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 160 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Der Antrag kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 1.300.000,00 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.609.762,37 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
2 IN 108/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
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1. Die Prüfung der bis 18.11.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 07.11.2024
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