Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
D&C Montage Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 244475
EUID
DED2601V.HRB244475
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 1675/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
08.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D&C Montage Bau GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit vertreten. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Schritte durchgeführt, darunter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Füchsl sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Ein Gläubigerbeschluss zur Annahme eines Abgeltungsangebots von Herrn Ioan-Danut Curchi für 14.400,00 EUR wurde auf den 06.05.2025 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf fand der Schlusstermin statt, und es erfolgte die Schlussverteilung mit einer Verteilungsmasse von 44.361,08 Euro bei berücksichtigten Forderungen in Höhe von 951.070,98 Euro. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D&C Montage Bau GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Florian Füchsl hat am 13.01.2025 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Am 06.05.2025 fand eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über ein Abgeltungsangebot statt. Die Prüfung nachträglich an…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D&C Montage Bau GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Florian Füchsl hat am 13.01.2025 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Am 06.05.2025 fand eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über ein Abgeltungsangebot statt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren mit einer Widerspruchsfrist bis zum 11.09.2025 bzw. 24.11.2025. Der Schlusstermin wurde im schriftlichen Verfahren abgehalten, und die Schlussverteilung ist vollzogen worden. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München, Gz.: 30/23 mf01
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München
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1. Die Prüfung der bis 14.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 27-46 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München, Gz.: 30/23 mf01
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München, Gz.: 30/23 mf01
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Füchsl, Potsdamer Straße 5, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 74.415,81 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München, Gz.: 30/23 mf01
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 44.361,08 Euro Verteilungsmasse abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 951.070,98 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme des Angebots des Herrn Ioan-Danut Curchi zur Abgeltung der anerkannten Ansprüche gegen Zahlung eines Betrages von 14.400,00 EUR gemäß Schreiben vom 03.04.2025.
wird bestimmt auf
Dienstag, 06.05.2025, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München
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hat der Insolvenzverwalter am 13.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1675/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, …
1542 IN 1675/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&C Montage Bau GmbH, Rosental 4, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Curchi Ioan-Danit
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fröschl Michael, Elisabethstraße 5, 80796 München
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Füchsl, Potsdamer Straße 5, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 33.970,78 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.12.2024
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