Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
des fränkische Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lessingstraße 7 C, 96328 Küps
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRB 6476
EUID
DED4401V.HRB6476
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 128/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einspruchsfrist Vergleich
18.11.2025
Vergütungsantrag
26.02.2026
Einspruchsfrist Schlusstermin
27.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb von Immobilien, deren Verwertung durch Vermietung und Verpachtung und deren Veräußerung, sowie der Abschluss aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der fränkische Immobilien GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Wittmann bestellt. Im Verfahren sind bereits verschiedene Maßnahmen erfolgt: Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 249.736,08 EUR zur Berechnung zugrunde gelegt wurde. Ein Vergleich mit der Raiffeisenbank Küps-Mitwitz-Stockheim eG bezüglich Zahlungsansprüchen aus dem Verkauf eines Erbbaurechts sowie die Abgeltung von Absonderungsansprüchen und wechselseitigen Ansprüchen wurde im schriftlichen Verfahren zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung vorgelegt; Einwendungen hiergegen waren bis zum 18.11.2025 möglich. Für die Masse stehen Forderungen in Höhe von 954.444,63 EUR einem Verteilungsschatz von 202.543,23 EUR gegenüber (abzüglich Kosten). Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten haben die Gelegenheit bis einschließlich 27.04.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung oder die Forderungsanmeldungen schriftlich vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der fränkische Immobilien GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Jürgen Wittmann ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Verwalters sind festgesetzt worden. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 954.444,63 EUR steht ein Betrag von 202.543,23…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der fränkische Immobilien GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Jürgen Wittmann ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Verwalters sind festgesetzt worden. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 954.444,63 EUR steht ein Betrag von 202.543,23 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Ein Vergleich mit der Raiffeisenbank Küps-Mitwitz-Stockheim eG bezüglich Zahlungsansprüchen und Absonderungsansprüchen wurde im schriftlichen Verfahren beschlossen. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 27.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalte…
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 249.736,08 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 954.444,63 EUR steht …
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 954.444,63 EUR steht ein Betrag von 202.543,23 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfun…
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.04.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfass…
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Die Genehmigung zum Abschluss eines Vergleiches des Insolvenzverwalters mit der Raiffeisenbank Küps-Mitwitz-Stockheim eG
- zu Zahlungsansprüchen der Insolvenzmasse im Zusammenhang
mit dem damaligen Verkauf des Erbbaurecht an dem Grundstück
der Gemarkung Küps, Lessingstraße 7C zwischen der Schuldnerin und der Raiffeisenbank Küps-Mitwitz-Stockheim eG (notarieller Vertrag vom 02.10.2020, Urk.-Nr. 2307/2020 des Notars Henn, Kronach),
- zur Abgeltung von Absonderungsansprüchen der Raiffeisenbank
Küps-Mitwitz-Stockheim eG im Insolvenzverfahren über das Vermögen der des fränkische Immobilien GmbH und
- zur Abgeltung sonstiger wechselseitiger Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der des fränkische Immobilien GmbH mit Ausnahme der Quotenzahlungen an die Raiffeisenbank Küps-Mitwitz-Stockheim eG.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.11.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 31.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schr…
IN 128/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
des fränkische Immobilien GmbH, Lessingstraße 7 C, 96328 Küps, vertreten durch den Geschäftsführer Schubart Carsten
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 6476
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
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