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Insolvenzprofil
Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Marktstraße 19, 48431 Rheine
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRB 9631
EUID
DER2706.HRB9631
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
78 IN 33/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Hofschulte
Adresse
Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.09.2024
Frist zur Stellungnahme
21.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Energieversorgung für Privat- und Gewerbekunden sowie sämtliche damit verbundenen Dienstleistungen, ferner die Einbringung und Vermittlung von Dienstleistungen, insbesondere im Energiesektor.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 33/18 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dirk Hofschulte übte sein Amt vom 09.07.2018 bis zum 01.10.2018 aus, woraufhin seine Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Seit dem 01.10.2018 ist der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dirk Hofschulte tätig. Im Verfahren wurde ein Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen auf den 05.09.2024 festgelegt, an dem schriftliche Widersprüche gegen die Forderungstabelle eingehen mussten. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Gläubiger hatten bis zum 21.11.2025 Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen. Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen im Range nach § 38 InsO insgesamt 7.623.534,43 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 2.473.709,63 EUR zur Verfügung. Die Masse wird auf 3.526.352,24 € geschätzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet, Kammweg 4, 48431 Rheine
wi…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet, Kammweg 4, 48431 Rheine
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 05.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
78 IN 33/18
Amtsgericht Münster, 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet Einzelkaufmann, Kamm…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet Einzelkaufmann, Kammweg 4, 48431 Rheine
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
21.11.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B aus.
78 IN 33/18
Amtsgericht Münster, 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet Einzelkaufmann, Kamm…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet Einzelkaufmann, Kammweg 4, 48431 Rheine
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 09.07.2018 bis zum 01.10.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 235 % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 33/18
Amtsgericht Münster, 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet, Kammweg 4, 48431 Rheine
ha…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet, Kammweg 4, 48431 Rheine
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 7.623.534,43 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 2.473.709,63 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
78 IN 33/18
Amtsgericht Münster, 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet, Kammweg 4, 48431 Rheine
In…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9631 eingetragenen Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, Marktstraße 19, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Pliet, Kammweg 4, 48431 Rheine
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO):
Vergütung --,-- EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --.-- EUR
Zwischensumme --,-- EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- EUR --,-- EUR
Endbetrag --,-- EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.10.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens --,-- EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 3.526.352,24 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- EUR.
Der Regelsatz war antragsgemäß festzusetzen.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 180 % und damit auf den Betrag von --,-- EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch --,-- EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht worden.
Der vollständige Beschluss mit den festgesetzten Beträgen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 33/18
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