Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Deutsche Spätregen-Mission e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart VR 1526
EUID
DEB8534.VR1526
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn
Aktenzeichen
184/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Adresse
Auwiesen 5, 74889 Sinsheim
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
25.05.2023
Entscheidung über Vergütungsfestsetzung
07.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutschen Spätregen-Mission e.V. ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Im Rahmen des Verfahrens hat das Amtsgericht Heilbronn am 07.03.2024 eine Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, getroffen. Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung datiert vom 25.05.2023. Bei der Festsetzung wurde von einem Vermögenswert in Höhe von 9.933.583,87 EUR ausgegangen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %, begründet durch die Fortführung des Betriebs (rund 3 Monate), Sanierungsbemühungen und Arbeitnehmerangelegenheiten (48 Mitarbeiter). Das Gericht hat den geltend gemachten Zuschlag in einer Gesamtschau als gerechtfertigt angesehen. Die Vergütung sowie die Auslagenpauschale wurden unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Heilbronn eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 184/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deutsche Spätregen-Mission e.V., Raumaier 1, 71717 Beilstein, vertreten durch die Vorstände Veronika Hermans und Hans Peter Schmitt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: VR 1526
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstatten…
3 IN 184/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deutsche Spätregen-Mission e.V., Raumaier 1, 71717 Beilstein, vertreten durch die Vorstände Veronika Hermans und Hans Peter Schmitt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: VR 1526
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, Auwiesen 5, 74889 Sinsheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.05.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.933.583,87 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt in der Gesamtschau eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %. Als Erhöhungstatbestände führt er die "Fortführung des Betriebes", was vorliegend als Fortführung der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit gewertet wird, sowie Sanierungsbemühungen und Arbeitnehmerangelegenheiten an.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.05.2023 sowie in dem Schreiben vom 21.02.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
"Betriebsfortführung", Aufrechterhaltung der Versorgung mehrerer Standorte
Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag. Die Dauer des Eröffnungsverfahrens - und damit der Betriebsfortführung - beeinflusst unmittelbar die Höhe des Zuschlags. Eine Betriebsfortführung über eine längere Zeit rechtfertigt einen höheren Zuschlag als eine Fortführung von lediglich kurzer Dauer (Graeber/Graeber - InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11, Rn. 101, 102).
Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens allgemein ist ein Regelbeispiel für die Gewährung eines Zuschlags. Vorliegend wurde der schuldnerische "Geschäftsbetrieb" für die Dauer von rund 3 Monaten fortgeführt. Es handelt sich um ein kleines Unternehmen im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Zu berücksichtigen ist weiter, dass während der Zeit der Fortführung noch 48 Mitarbeiter beschäftigt wurden und mehrere Standorte bestanden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führt in seinem Vergütungsantrag ausführlich aus, mit welcher erheblichen Mehrbelastung er sich im Zuge der Fortführung bzw. Aufrechterhaltung der Versorgung mehrerer Standorte konfrontiert sah. Die Glaubenshäuser wurden zum Teil von sehr betagten Menschen bewohnt, deren Versorgung auch unter der besonderen Schwierigkeit des damaligen Lockdowns zu gewährleisten war. Hierfür mussten u. a. Abstimmung mit den Bürgermeistern der jeweiligen Gemeinden sowie Polizeibehörden und Landratsämtern erfolgen. Insgesamt waren mehr als 170 Menschen betroffen.
Durch die Fortführung der schuldnerischen Tätigkeit konnte kein Gewinn erwirtschaftet werden, so dass eine Vergleichsberechnung entfällt.
Sanierungsbemühungen
Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung/die Vorbereitung einer übertragenen Sanierung gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen.[...] (BGH v. 12.09.2019, IX ZB 65/18, in Graeber Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 11, Rn. 191).
Sanierungsbemühungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind (Graeber/Graeber - InsVV, 3. Aufl. 2019, § 3, Rn. 255).
Auch diesbezüglich stellt der vorläufige Insolvenzverwalter ins einem Vergütungsantrag ausführlich dar, welche intensiven Bemühungen er vorgenommen hat, auch im Wege der Prüfung, ob ein Insolvenzplanverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Im Zuge dessen ist auch beachtlich, dass es sich vorliegend um keinen "normalen" Wirtschaftsbetrieb handelte, sondern um eine Glaubensgemeinschaft. Ein Zuschlag erscheint daher gerechtfertigt.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Eine Abwicklung von Arbeitsverhältnissen kann eine Erhöhung der Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters begründen, wenn dieser hierbei im besonderen Umfang belastet wurde. Zu den Kriterien des sogenannten Normalfalls zählt in quantitativer Hinsicht eine Anzahl von 10 - 20 Arbeitnehmer und in qualitativer Hinsicht die Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Vorprüfung von Erfolgsaussichten (Graeber/Graeber - InsVV, 3. Auflage 2019, § 11, Rn. 96).
Wie oben bereits aufgezeigt, oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Zuständigkeit für 48 Mitarbeiter. Für diese erfolgte eine Vorfinanzierung der Entgeltansprüche. Auch wurden die Mitarbeiter regelmäßig über die Weiterbehandlung ihrer Arbeitsverhältnisse im Eröffnungsverfahren unterrichtet sowie Fragen der einzelnen Mitarbeiter, auch in Bezug auf ihre unterschiedlichen Belange, beantwortet. Es ist somit von einer erheblichen Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters auszugehen, so dass die Ansetzung eines Zuschlages gerechtfertigt erscheint; allerdings unter Beachtung der regelmäßigen Überschneidung mit dem Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fallen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH, ZInsO 2016, 1637, 1643).
Im Wege der Gesamtschau einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung erscheint daher insgesamt der geltend gemachte Zuschlag gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 07.03.2024
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