Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 20248
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Insolvenzprofil
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Servaisstraße 9, 53347 Alfter
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 20248
EUID
DER3201.HRB20248
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 22/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr
Rolle
Sachwalter
Adresse
Rabinstr. 1, 53111 Bonn
Telefon
0228/30401300
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2024 , 10:55 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.06.2024
Berichtstermin
21.06.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
19.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Leitung einer Unternehmensgruppe, die im Geschäftsfeld Keramische Belagsmaterialien tätig ist. Die Gesellschaft kann sich auch in sonstigen, ihre Tätigkeit im Geschäftsfeld Keramische Belagsmaterialien unterstützenden Geschäftsfeldern betätigen, insbesondere in den Geschäftsfeldern Bauwirtschaft und Maschinenbau. Die Aktivitäten können jeweils sowohl von der Gesellschaft selbst als auch von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften ausgeübt werden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft ist am 01.05.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters die Masse verwaltet. Der Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr. Die Gläubiger haben ihre Forderungen bis zum 20.06.2024 beim Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung ist am 21.06.2024 angesetzt, in der unter anderem über den Fortgang des Verfahrens und die Bestellung des endgültigen Gläubigerausschusses beschlossen wird. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen findet schriftlich statt, wobei der Stichtag der 19.07.2024 ist. Zudem werden Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisst…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Thomas Musial, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Norbert Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze u.a., Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Rabinstr. 1, 53111 Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Gebrüder Schröder GmbH & Co. KG, Sälzer Straße 7, 56424 Ebernhahn wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
96 IN 22/24
Amtsgericht Bonn, 23.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und H…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Thomas Musial, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Norbert Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter
Geschäftszweig: Leitung einer Unternehmensgruppe, die im Geschäftsfeld Keramische Belagsmaterialien tätig ist.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2024, um 10:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Rabinstr. 1, 53111 Bonn , Tel. Nr.0228/30401300 , Fax Nr. 022830401329.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 23.02.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Gebrüder Schröder GmbH & Co. KG, Sälzer Straße 7, 56424 Ebernhahn
Holger Palotta-Kahlhofer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter
Goerg Schneider GmbH & Co. KG, Guterborn 1, 56412 Boden
PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein aG, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln
Tim Wierzbinkski, Allianz Trade, Euler Hermes Deutschland NL der Euler Hermes S.A Gasstraße 29, 22761 Hamburg.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am
Freitag, 21.06.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage, Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
¿ die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
¿ die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
¿ die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
¿ die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
¿ die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
¿ die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 19.07.2024.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 29.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.27 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
96 IN 22/24
Amtsgericht Bonn, 02.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisst…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Thomas Musial, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Norbert Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze u.a., Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Rabinstr. 1, 53111 Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Tim Wierzbinkski, Gasstraße 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
96 IN 22/24
Amtsgericht Bonn, 23.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisst…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Thomas Musial, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Norbert Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze u.a., Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Rabinstr. 1, 53111 Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein aG, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
96 IN 22/24
Amtsgericht Bonn, 23.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisst…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20248 eingetragenen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft, Servaisstraße 9, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Thomas Musial, Servaisstraße 9, 53347 Alfter und Herrn Norbert Schäfer, Servaisstraße 9, 53347 Alfter
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze u.a., Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Rabinstr. 1, 53111 Bonn
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Goerg Schneider GmbH & Co. KG, Guterborn 1, 56412 Boden wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
96 IN 22/24
Amtsgericht Bonn, 23.10.2024
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