Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DEVELOPMENT PARTNER GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kaistraße 2, 40221 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 98454
EUID
DER1101.HRB98454
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
504 IN 124/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Georg F. Kreplin
Adresse
Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf
Termine & Fristen
Eröffnung
01.11.2023
Aufhebung Eigenverwaltung
01.02.2024 , 00:00 Uhr
Prüfungstermin
09.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
(a) die Ausübung der Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Beteiligungen, die insbesondere auf folgenden Geschäftsfeldern tätig sein können: (i) Durchführung von Immobilienprojektentwicklungsmaßnahmen auf eigenen und fremden Grundstücken sowie (ii) Beratungsleistungen beim An- und Verkauf von Immobilien; (b) die Leitung der zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und Beteiligungen (Gruppenunternehmen); und (c) die Erbringung von Dienstleistungen für diese Gruppenunternehmen (Konzerndienstleistungen); sowie (d) allgemein die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilienprojektentwicklung. Soweit eine behördliche Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist, darf die Tätigkeit erst nach Vorliegen der Genehmigung / Erlaubnis aufgenommen werden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEVELOPMENT PARTNER GmbH ist am 01.11.2023 durch das Amtsgericht Düsseldorf eröffnet worden. Dabei wurde die Eigenverwaltung angeordnet. Mit Beschluss vom 30.01.2024 ist die Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Wirkung zum 01.02.2024 aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg F. Kreplin ernannt worden. Forderungen sind ab der Aufhebung der Eigenverwaltung bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Im weiteren Verfahrensverlauf sind nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft worden. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 09.09.2024. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 124/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98454 eingetragenen DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Koschier Michael,
Verfahrensbevollm…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 124/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98454 eingetragenen DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Koschier Michael,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Wirkung zum 01.02.2024, 00:00 Uhr aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird mit Wirkung zum 01.02.2024, 00:00 Uhr ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf
.
Forderungen sind ab Aufhebung der Eigenverwaltung künftig bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, ab Aufhebung der Eigenverwaltung nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern künftig an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab Aufhebung der Eigenverwaltung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 01.11.2023 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und ordnete hierbei die Eigenverwaltung an.
Mit bei Gericht am 15.01.2024 eingegangener Schrift beantragen die organschaftlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl die Aufhebung der Eigenverwaltung.
Gem. § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO hebt das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf, wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
Das Gericht sieht sich nicht gehindert, den Wirksamkeitszeitpunkt des Beschlusses abweichend vom Erlass des Beschlusses zu bestimmen.
II.
Anders als für den Eröffnungsbeschluss oder den Aufhebungsbeschluss nach Bestätigung eines Insolvenzplans sieht die Insolvenzordnung keine besonderen Regelungen hinsichtlich der Wirksamkeit vor. Ebenso wenig ist nach den Vorschriften der Insolvenzordnung die Bestimmung eines Wirksamkeitszeitpunktes der Aufhebung der Eigenverwaltung ausgeschlossen.
Auch aus der Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2004 - IX ZR 135/03 (= ZIP 2004, 766 ff.) folgt nicht etwas anderes. Mit dieser Entscheidung hat der Senat judiziert, dass bei einer Eröffnungsentscheidung die Wirksamkeit der Entscheidung zeitlich nicht nach deren Erlass liegen darf. Dererlei Beschlüsse seien zwar wirksam, aber rechtswidrig.
Zwar gelten nach Aufhebung der Eigenverwaltung die allgemeinen Vorschriften des eröffneten Verfahrens, dies ist aber nicht - ohne weiteres - mit der Verfahrenseröffnung zu vergleichen, weshalb die Gründe der genannten Senatsentscheidung nicht entgegenstehen.
II.
Auch aus den eigenverwaltungsspezifischen Gegebenheiten ergeben sich keine Bedenken, den Wirksamkeitszeitpunkt festzusetzen.
In vorliegendem Verfahren gründet das Aufhebungsbegehren der Gemeinschuldnerin darin, dass für eine weitere Eigenverwaltung ein Bedarf nicht mehr besteht. Insbesondere sind Nachteile für die weitere Abwicklung und insbesondere für die Gläubiger durch eine Wirksamkeitsverlagerung nicht zu besorgen. Dies sieht der Sachwalter - lt. Stellungnahme in der Gläubigerversammlung am 11.01.2024 - ebenfalls so.
III.
Aus Gründen einer sauberen buchhalterischen Abgrenzung zwischen Eigenverwaltung und nachgeschalteter "normaler Insolvenzverwaltung" sowie rücksichtlich der auseinanderfallenden Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung (bis zur Aufhebung Gemeinschuldner, anschließend Insolvenzverwalter) ist die Wirksamkeitsanordnung geboten und wie oben dargestellt den Verfahrenszwecken nicht abträglich.
504 IN 124/23
Amtsgericht Düsseldorf, 30.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 124/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 263212 eingetragenen Stachus Management GmbH c/o DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael K…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 124/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 263212 eingetragenen Stachus Management GmbH c/o DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Koschier,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 09.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 124/23
Amtsgericht Düsseldorf, 15.07.2024
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