Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Devit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Poststraße 33, 20354 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 154385
EUID
DEK1101.HRB154385
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 252/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm
Adresse
Johnsallee 7, 20148 Hamburg
Termine & Fristen
Antragseingang
08.09.2023
Eröffnung
26.07.2024 , 11:47 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.09.2024
Einsichtnahme Unterlagen
30.09.2024
Prüfungstermin
18.10.2024
Masseunzulänglichkeit
08.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind Vertrieb und Dienstleistungen sowie der Handel und Exportleistungen im IT-Bereich
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Devit GmbH ist am 26.07.2024 um 11:47 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 08.09.2023 bei Gericht eingegangen. Zum Hauptinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 18.09.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 18.10.2024. Schriftliche Stellungnahmen können bis zu diesem Termin bei Gericht eingereicht werden. Die Unterlagen sind ab dem 30.09.2024 zur Einsicht niedergelegt worden. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Am 08.04.2025 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters auf Masseunzulänglichkeit eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 252/23
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 154385 eingetragenen Devit GmbH, ehemals: Poststraße 33, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 252/23
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 154385 eingetragenen Devit GmbH, ehemals: Poststraße 33, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sergej Batarin
Geschäftszweig: Vertrieb und Dienstleistungen sowie der Handel und Exportleistungen im IT-Bereich
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 26.07.2024, um 11:47 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EUInsVO) eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.09.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter als Hauptinsolvenzverwalter i.S.d. EuInsVO wird ernannt Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, Johnsallee 7, 20148 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 18.10.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 30.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Raum B424 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO und Art. 54 Abs. 2 EuInsVO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe i.S.v. Art 4 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hatte bis zur Einstellung ihres Geschäftsbetriebs den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO. Das ergibt sich aus den Ermittlungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt Grimm, ausweislich derer die Betriebsstätte, von der aus die Schuldnerin ihre Geschäfte ausübte, in Hamburg belegen war. In Hamburg befindet sich auch der satzungsmäßige Sitz der Schuldnerin, so dass auch die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 EuInsVO eingreift.
Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67a IN 252/23
Amtsgericht Hamburg, 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 252/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 154385 eingetragenen Devit GmbH, ehemals: Poststraße 33, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sergej Batarin
ist am 08.04.2025 bei Gericht…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 252/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 154385 eingetragenen Devit GmbH, ehemals: Poststraße 33, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sergej Batarin
ist am 08.04.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
67a IN 252/23
Amtsgericht Hamburg, 09.04.2025
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