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Insolvenzprofil
DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bremer Straße 7, 59494 Soest
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 5837
EUID
DER1901.HRB5837
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
10 IN 46/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Marco Kuhlmann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum vorläufiger Verwalter
30.08.2022
Tätigkeitszeitraum vorläufiger Verwalter Ende
30.09.2022
Prüfungstermin
12.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen jeder Art für soziale Einrichtungen (insbesondere Alten-, Behinderten-, Pflege- und Kinderheime, Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und Sozialstationen) einschließlich des Handels mit Waren und der Vermietung und Verpachtung von Gegenständen aller Art für solche Einrichtungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH ist im vorläufigen Stadium. Der vorläufige Insolvenzverwalter Marco Kuhlmann hat sein Amt vom 30.08.2022 bis zum 30.09.2022 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 33.926,86 €. Aufgrund der Art, Dauer und des Umfangs der Tätigkeit, insbesondere der notwendigen Herunterfahren des Geschäftsbetriebs, der engen Abstimmung mit der Geschäftsleitung und dem Insolvenzverwalter der Gesellschafterin sowie der fristgerechten Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse zur Betriebseinstellung zum 09.09.2022, wurde die Regelvergütung auf 50 % erhöht. Die festgesetzte Vergütung beträgt 6.785,37 €. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg am 10.03.2026. Gegen die Festsetzung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung offen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH ist anhängig. Im vorläufigen Stadium wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Marco Kuhlmann für den Zeitraum vom 30.08.2022 bis zum 30.09.2022 festgesetzt, wobei eine Erhö…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH ist anhängig. Im vorläufigen Stadium wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Marco Kuhlmann für den Zeitraum vom 30.08.2022 bis zum 30.09.2022 festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % aufgrund der komplexen Lage und der notwendigen Betriebseinstellung angeordnet wurde. Das Verfahren ist eröffnet. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Der Prüfungsstichtag für die Bestreitung von Forderungen im schriftlichen Verfahren war der 12.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 46/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5837 eingetragenen DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH, Bremer Str. 7, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch die Ge…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 46/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5837 eingetragenen DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH, Bremer Str. 7, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Markus Sudhues, Amselweg 4, 59494 Soest und Frau Andrea Penzler, Bremer Straße 7, 59494 Soest
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
X
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.08.2022 bis zum 30.09.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 33.926,86 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 13.570,74 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 3 392,69 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von 6.785,37 € gerechtfertigt.
Die Erhöhung wurde beantragt, da der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, jedoch weitgehend heruntergefahren war zum Zeitpunkt der Beauftragung. Eine enge Abstimmung mit der Geschäftsleitung zwar zwingend erforderlich, da zumindest eine kurzfristige Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich war. Zudem war eine enge Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter der Gesellschafterin erforderlich mit zahlreichen Abstimmungen, insbesondere in Bezug auf den operativen Geschäftsbetrieb mit Blick auf die avisierte Stilllegung, die einen deutlichen Zeit- und Mehraufwand bedeutete. Zudem waren sämtliche Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ungekündigt. Im Hinblick auf die erforderliche Betriebseinstellung zum 09.09.2022 wurden die Arbeitsverhältnisse fristgerecht aufgekündigt. Zuvor wurden entsprechende Betriebsversammlungen abgehalten.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung war der entsprechende Zuschlag antragsgemäß festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 302 eingesehen werden.
10 IN 46/22
Amtsgericht Arnsberg, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 46/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5837 eingetragenen DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH, Bremer Str. 7, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch die Ge…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 46/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5837 eingetragenen DHG Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für soziale Einrichtungen Verwaltungs-GmbH, Bremer Str. 7, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Markus Sudhues, Amselweg 4, 59494 Soest und Frau Andrea Penzler, Bremer Straße 7, 59494 Soest
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 12.08.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 302 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 46/22
Amtsgericht Arnsberg, 08.07.2026
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