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Insolvenzprofil
Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg VR 14913
EUID
DEK1101.VR14913
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 84/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antragseingang
08.03.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.03.2025 , 12:47 Uhr
Eröffnung
23.05.2025 , 14:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.07.2025
Niederlegung der Forderungstabelle
28.07.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
13.08.2025
Berichtstermin
18.08.2025
Prüfungstermin
18.08.2025
Vorschussbewilligung
09.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Hameln, sind bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Am 10.03.2025 wurde die Anordnung vorläufiger Maßnahmen sowie die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingmar Jarchow getroffen. Das Verfahren ist am 23.05.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 18.01.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin steht für den 18.08.2025 an. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 28.07.2025 zur Einsicht bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V. ist am 23.05.2025 um 14:40 Uhr wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag des Schuldners vom 08.03.2025. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 10.03.2025 angeordnet worde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V. ist am 23.05.2025 um 14:40 Uhr wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag des Schuldners vom 08.03.2025. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 10.03.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Ingmar Jarchow zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Ingmar Jarchow als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Gläubiger haben ihre Forderungen bis zum 18.07.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 18.08.2025. Bis zu diesem Termin können schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 28.07.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am 13.08.2025 festgesetzt worden. Ein Vorschuss auf die Vergütung des endgültigen Verwalters ist am 09.07.2026 bewilligt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
Über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ulrike Deppe,
wird wegen drohender Zahlungsu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
Über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ulrike Deppe,
wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 23.05.2025, um 14:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 18.08.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 28.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 84/25
Amtsgericht Hamburg, 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Verein Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ulrike Depp…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Verein Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ulrike Deppe,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.03.2025 bis zum 23.05.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen zustehen, erhöhen, soweit mit einer Forderungsanmeldung der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu rechnen ist (BGH Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 129/08).
Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von 0 potentiellen Anmeldegläubigern 1.400,00 EUR.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 75.168,83 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 23.487,66 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 5 871,92 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 84/25
Amtsgericht Hamburg, 13.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Verein Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau U…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Verein Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ulrike Deppe
ist am 10.03.2025, um 12:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 84/25
Amtsgericht Hamburg, 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Verein Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ulrike Depp…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 84/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 14913 eingetragenen Verein Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V., Flemesstraße 26, 31787 Hameln, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ulrike Deppe,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg
wird auf das Entgelt des Insolvenzverwalters folgender Vorschuss bewilligt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
voraussichtliche Vergütung EUR
davon als Vorschuss EUR
19% Umsatzsteuer EUR
Vorschuss gesamt EUR Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Gründe:
Der Verwalter übt sein Amt seit dem 23.05.2025 aus. Nach Abschluss der Tätigkeit hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und den erforderlichen hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand kann das Gericht einen Vorschuss bewilligen (§ 9 InsVV). Es ist sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Angaben über die entstandenen Auslagen sind glaubhaft.
Der Vorschuss auf die Vergütung beruht auf folgender Berechnung:
Gegenwärtiger Wert der Masse: EUR
Regelsatz: EUR
Voraussichtliche Vergütung (Betrag): EUR
Angemessener Vergütungsvorschuss: EUR
Rechtsmittelbelehrung:
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 84/25
Amtsgericht Hamburg, 09.07.2026
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