Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vertr. d. d. Gf Ernst Schmid
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 7919
EUID
DEM1906.HRB7919
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 572/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Rittmeister
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Kanzlei
Reimer Rechtsanwälte
Adresse
Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main
Telefon
069 203476-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.12.2025
Ergänzung vorläufiger Maßnahmen
26.02.2026
Eröffnung
27.02.2026 , 11:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.04.2026
Berichtstermin
12.05.2026 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
12.05.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit elektroakustischen Geräten, insbesondere mit HiFi-Geräten und Zubehör sowie die Beteiligung an bzw. der Kauf von Unternehmen mit ähnlichen Geschäftszwecken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 19.12.2025 hat das Amtsgericht Wiesbaden im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Thomas Rittmeister zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde eine Frist von drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplanes gesetzt. Am 26.02.2026 wurde die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ergänzt. Am 27.02.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, die unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse verwaltet. Forderungen sind bis zum 21.04.2026 beim vorläufigen Sachwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 12.05.2026, 10:00 Uhr, im Justizzentrum Wiesbaden angesetzt. Dort werden unter anderem über die Person des Sachwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und den Fortgang des Verfahrens entschieden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/25 : Über das Vermögen der Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vertr. d. d. Gf Ernst Schmid, Rheinstraße 29, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 7919), ist am 27.02.2026 um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
vorläufige Sachwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Reimer Rechtsanwä…
10 IN 572/25 : Über das Vermögen der Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vertr. d. d. Gf Ernst Schmid, Rheinstraße 29, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 7919), ist am 27.02.2026 um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
vorläufige Sachwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Reimer Rechtsanwälte, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069 203476-0, Fax: 069 203476-99, E-Mail: frankfurt@reimer-rae.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem vorläufigen Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.04.2026 anzumelden;
b) dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 12.05.2026, 10:00 Uhr, 1.018, Justizzentrum, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des vorläufigen Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des vorläufigen Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vertr. d. d. Gf Ernst Schmid, Rheinstraße 29, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 7919), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 19.12.2025 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung zur Be…
10 IN 572/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vertr. d. d. Gf Ernst Schmid, Rheinstraße 29, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 7919), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 19.12.2025 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vertr. d. d. Gf Ernst Schmid, Rheinstraße 29, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 7919), ist am 19.12.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vor…
10 IN 572/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Die Hifi-Profis Verwaltungs- und Handels-GmbH vertr. d. d. Gf Ernst Schmid, Rheinstraße 29, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 7919), ist am 19.12.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten gesetzt.
Gemäß §§ 270a Abs. 1, 270b Abs. 2 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Reimer Rechtsanwälte, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069 203476-0, Fax: 069 203476-99, E-Mail: frankfurt@reimer-rae.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 19.12.2025
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