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Insolvenzprofil
DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 9184
EUID
DER2307.HRB9184
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 117/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Prüfungstermin
10.11.2025
Fristende
18.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Bad Salzuflen ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Schmidt wurde bereits am 15.08.2019 als vorläufiger Verwalter bestellt; die Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 11.10.2019. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 154.146,64 EUR im Range des § 38 InsO angezeigt. Ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen ist auf den 10.11.2025 festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung bereits zugestimmt, wobei für die Verteilung an die Gläubiger ein Betrag von 8.908,00 EUR zur Verfügung steht. Die Beteiligten sind aufgefordert, bis zum 18.03.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen,
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen,
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 11.10.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin mit Sitz in Bad Salzuflen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.06.2017 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 9184 eingetragen.
Satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand war seit Gründung die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäume sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
Bei der Unternehmung der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft.
Angabegemäß wurde die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bereits im Mai 2019 eingestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren keine Arbeitnehmer/innen bei der Schuldnerin mehr beschäftigt.
In der Vergangenheit waren bis zu 6 Arbeitnehmer gleichzeitig auf Teilzeitbasis bzw. als Aushilfen angestellt gewesen.
Eine Gläubigerin stellte mit Schreiben vom 02.07.2019 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
Nachfolgend stellte noch der Gesellschafter der Schuldnerin ebenfalls einen Insolvenzantrag.
Am 15.08.2019 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten. Zudem beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 11.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Zur Insolvenztabelle haben 15 Gläubiger 22 Forderungen angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 02.07.2019 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
In § 1 Abs. 2 InsVV sind die Tatbestände, um welche die Insolvenzmasse zu kürzen ist, abschließend festgelegt.
Nach rechtlicher Würdigung der Schlussrechnung beträgt die vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters 44.465,11 €.
Diese ermittelt sich wie folgt:
Steuererstattungen 965,11 €
Anfechtungsansprüche 40.200,00 €
Ansprüche gegen Gesellschafter 3.300,00 €
Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung 44.465,11 €
Zahlungen auf Aus- und Absonderungsrechte waren nicht vorzunehmen.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 15 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Delegationen gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im eröffneten Verfahren hat der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung einer streitigen Forderung beauftragt. Dessen Tätigkeit wurde aus der Masse mit einem Nettobetrag i.H.v. 3.929,50 € honoriert.
Eine Sonderaufgabe ist gegeben, wenn ein vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09 - ; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 - ; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13). Die gerichtliche Geltendmachung einer streitigen Forderung ist als eine Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen.
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
Gemäß § 3 InsVV sind Zuschläge zu gewähren, wenn die tatsächliche Tätigkeit des Verwalters aufgrund besonderer Umstände des Insolvenzverfahrens von Schwierigkeiten geprägt war.
I.
Zuschläge
Der Antragsteller macht einen überdurchschnittlichen Aufwand für die Informationsbeschaffung geltend.
Der Antragsteller hat im Unternehmen der Schuldnerin eine mangelhafte Buchhaltung vorgefunden. Der eingesetzte Geschäftsführer war darüber hinaus nicht in der Lage, dem Insolvenzverwalter Informationen bereitzustellen. Faktisch wurde in der Vergangenheit das Unternehmen von dem Gesellschafter der Schuldnerin geführt.
Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag begründen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel in diesem Zusammenhang vorliegen (BGH, NZI 2004, 665). Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters waren die Abschlüsse der Schuldnerin nicht nur unvollständig, sondern auch falsch. Zudem lagen keine verwertbaren Informationen zu den Kreditoren und Debitoren vor. Auch waren die Kontounterlagen unvollständig. Damit lagen hinsichtlich der Buchführung nicht nur kleinere Mängel vor, was einen entsprechenden Zuschlag rechtfertigt.
Der beantragte Zuschlag zur Regelvergütung i.H.v. 30 % ist angemessen.
II.
Abschläge
Arbeitsersparnis durch vorläufige Verwaltung
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der vorläufige Verwalter nicht pflichtgemäß tätig und vergütet wurde, sind nicht ersichtlich.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten im Bereich der Vermögenserfassung haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 5 % angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).
Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Es ergibt sich ein rechnerischer Gesamtvergütungssatz von 125 %. Dieser Vergütungssatz erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens
30 % der Regelvergütung beträgt ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 29 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
Allerdings ist der Umsatzsteuererstattungsanspruch i.H.v. ... €, der nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten ist, in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Aufgrund der erhöhten Berechnungsgrundlage von 48.858,66 € ändert sich die Berechnung wie folgt:
[...]
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 117/19
Amtsgericht Detmold, 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen,
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, d…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen,
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
18.03.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 117/19
Amtsgericht Detmold, 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, de…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 154.146,64 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 8.908,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 117/19
Amtsgericht Detmold, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, de…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad Salzuflen
Geschäftszweig: Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 10.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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