Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Discovergy Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 740427
EUID
DEB8535.HRB740427
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
93 IN 74/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nada Nasser
Rolle
vorl. Sachwalter
Adresse
Mozartstraße 15, 41061 Mönchengladbach
Termine & Fristen
Prüfungstermin
11.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Discovergy Service GmbH, mit Sitz in Heidelberg, werden die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 InsO geprüft. Der Prüfungsstichtag ist der 11.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen eine zu prüfende Forderung bei dem Amtsgericht Aachen eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Discovergy Service GmbH ist beim Amtsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 93 IN 74/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 740427 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer David Zimmer und Achim Bolanz vertreten. Im erste…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Discovergy Service GmbH ist beim Amtsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 93 IN 74/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 740427 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer David Zimmer und Achim Bolanz vertreten. Im ersten bekannten Verfahrensschritt wurde angeordnet, dass nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag für den besonderen Prüfungstermin ist der 11.04.2025; bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters, Frau Nada Nasser, festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 29.06.2022 aus. Das verwaltete Vermögen betrug 477.943,85 €. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte unter Berücksichtigung des Regelsatzes und einer Erhöhung auf 65 % aufgrund von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit. Gegen die Beschlüsse stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 74/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 740427 eingetragenen Discovergy Service GmbH, Sofienstr. 7a, 69115 Heidelberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Zimmer und Herrn Achim Bolanz,
wi…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 74/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 740427 eingetragenen Discovergy Service GmbH, Sofienstr. 7a, 69115 Heidelberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Zimmer und Herrn Achim Bolanz,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 11.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
93 IN 74/22
Amtsgericht Aachen, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 74/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 740427 eingetragenen Discovergy Service GmbH, Sofienstr. 7a, 69115 Heidelberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Zimmer, und Herrn Achim Bolanz,
V…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 74/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 740427 eingetragenen Discovergy Service GmbH, Sofienstr. 7a, 69115 Heidelberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Zimmer, und Herrn Achim Bolanz,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lukas Eisenhut, Kaiserstr. 77, 66386 St Ingbert
vorl. Sachw.:
Frau Rechtsanwältin Nada Nasser, Mozartstraße 15, 41061 Mönchengladbach
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Der/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 29.06.2022 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 477.943,85 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach .
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach ... €.
Davon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.08.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorläufige Sachw. nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 350 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit d. Sachwalt. begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
93 IN 74/22
Amtsgericht Aachen, 26.09.2024
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