Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Die Schuldnerin wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH vertreten. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- und Kostfestsetzungen sowie Vergütungsvorschüsse für Mitglieder des Gläubigerausschusses beschlossen. Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses ist die Bundesagentur für Arbeit, deren Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Ein weiterer Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde am 14.12.2023 gestellt. Ein Vorschuss für die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde bewilligt. Ein Vorschuss für die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses ARBURG GmbH + Co KG wurde auf Antrag vom 15.04.2024 bewilligt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- und Kostfestsetzungen sowie Vergütungsvorschüsse für Mitglieder des Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht angeordnet. Die Bundesagentur für Arbeit und die ARBURG GmbH + Co KG sind Mitglieder des Gläubigerausschusses. Für die Bundesagentur für Arbeit wurden Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 14.12.2023 festgesetzt. Für die Bundesagentur für Arbeit und die ARBURG GmbH + Co KG wurden Vergütungsvorschüsse bewilligt, basierend auf Anträgen vom 14.12.2023 bzw. 15.04.2024. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- und Auslagenfestsetzungen sowie Vergütungsvorschüsse für Mitglieder des Gläubigerausschusses beschlossen. Die Bundesagentur für Arbeit und die ARBURG GmbH + Co KG sind Mitglieder des Gläubigerausschusses. Für die Bundesagentur für Arbeit wurden Vergütung und Auslagen auf Basis von 15 Stunden festgesetzt, wobei die genauen Beträge nicht veröffentlicht wurden. Für die Bundesagentur für Arbeit wurde zudem ein Vergütungsvorschuss auf Basis von 16,25 Stunden bewilligt. Für die ARBURG GmbH + Co KG wurde ein Vergütungsvorschuss auf Basis von 16,25 Stunden bewilligt. Die Anträge der Gläubigerausschussmitglieder stammten vom 14.12.2023 bzw. 15.04.2024. Die Beschlüsse ergingen am 27.03.2024. Gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- und Kostfestsetzungen sowie Vergütungsvorschüsse für Mitglieder des Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht angeordnet. Die Bundesagentur für Arbeit und die ARBURG GmbH + Co KG sind Mitglieder des Gläubigerausschusses. Für die Bundesagentur für Arbeit wurden Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 14.12.2023 festgesetzt. Für die Bundesagentur für Arbeit und die ARBURG GmbH + Co KG wurden Vergütungsvorschüsse bewilligt, basierend auf Anträgen vom 14.12.2023 bzw. 15.04.2024. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung beim Amtsgericht Offenburg eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Ebner Stolz aus Köln. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- und Kostfestsetzungen sowie Vergütungsvorschüsse für Mitglieder des Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht angeordnet. Für die Bundesagentur für Arbeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden Vergütung und Auslagen festgesetzt. Für die Bundesagentur für Arbeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wurde ein Vergütungsvorschuss bewilligt. Für ARBURG GmbH + Co KG als Mitglied des Gläubigerausschusses wurde ebenfalls ein Vergütungsvorschuss bewilligt. Die Beträge für Vergütung, Umsatzsteuer und Auslagen sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist beim Amtsgericht Offenburg anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden Vergütungen und Auslagen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit, ARBURG GmbH + Co KG) sowie für den Rechtsanwalt Martin Mucha als vorl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DITTER PLASTIC GmbH + Co KG ist beim Amtsgericht Offenburg anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden Vergütungen und Auslagen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit, ARBURG GmbH + Co KG) sowie für den Rechtsanwalt Martin Mucha als vorläufigen Sachwalter festgesetzt bzw. Vorschüsse bewilligt. Der vorläufige Sachwalter beantragte einen Zuschlag zur Regelvergütung aufgrund von Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen, der vom Gericht gewährt wurde. Im Juli 2026 erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis September 2026 besteht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg …
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 680934
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 14.12.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 15 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Fahrtkosten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg …
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 680934
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird ein Vorschuss wie folgt bewilligt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Vergütungsvorschusses, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 14.12.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 16,25 Stunden war gem. §§ 17, 9 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg …
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 680934
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses ARBURG GmbH + Co KG wird ein Vorschuss wie folgt bewilligt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 16,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg …
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 680934
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses ARBURG GmbH + Co KG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 15.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 15 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. DITTER PLASTIC GmbH + Co KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg …
30 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. DITTER PLASTIC GmbH + Co KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 680934
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
hat das Amtsgericht Offenburg am 28.10.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
in Worten:
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 28.06.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 12.787.028,56 EUR beträgt die Vergütung des vorläufigen Sachwalters gem. § 12a InsVV 48.234,69 EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag von €. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag und dem Schreiben vom 04.09.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zuschlagstatbestände (Zuschläge in Klammern):
- Betriebsfortführung (41,4 %)
- hohe Anzahl an Mitarbeitern/Personalangelegenheiten/Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter (15 %)
- Sanierungsbemühungen (25 %)
- Intensive Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss (10 %)
- hohe Gläubigeranzahl (10 %).
Abweichend von dem sich somit ergebenden Gesamtbetrag i.H.v. 101,4 % macht der vorläufige Insolvenzverwalter eine Erhöhung in Höhe von insgesamt 95 %, bezogen auf die Vergütung eines Insolvenzverwalters, geltend. Dem ist zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 28.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 3/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freibur…
30 IN 3/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DITTER PLASTIC GmbH + Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ditter Verwaltungsgesellschaft mbH, Hausacher Straße 21, 77716 Haslach, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Luise Ditter
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 680934
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln, Gz.: -
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1. Die Prüfung der bis 18.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 585-608 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 22.07.2026
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