Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Bayern
Adresse
Irmgardstr. 3a, 81479 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 63966
EUID
DED2601V.HRA63966
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 1013/09
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon
+49(89)30905860
Termine & Fristen
Eröffnung
15.06.2009
Forderungsanmeldefrist
27.07.2026
Widerspruchsfrist
07.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft ist am 15.06.2009 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Hubert Ampferl hat im Verfahren die Immobilienverwertung sowie die Häuserverwaltung durchgeführt. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung wurde ein Überschuss aus der Häuserverwaltung in Höhe von 364.723,95 EUR festgestellt. Eine Abschlagsverteilung mit einer verfügbaren Verteilungsmasse von 685.313,66 Euro ist erfolgt. Der Insolvenzverwalter hat Gläubiger aufgefordert, nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO bis zum 27.07.2026 anzumelden. Ein ursprünglich für den 13.05.2026 angeordneter Schlusstermin sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren sind am 12.06.2026 aufgehoben worden, da zunächst die nachrangigen Forderungen gemäß § 39 InsO zur Anmeldung aufgefordert werden müssen. Ein neuer Termin für den Schlusstermin wird nach Durchführung eines Prüfungstermins für die nachrangigen Forderungen von Amts wegen angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durc…
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Diem Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 63966
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß zuletzt gestelltem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.11.2025 (Bl. 617/636 d.A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Hierbei wurden die Massegegenstände, welche mit Absonderungsrechten belastet waren, nur insoweit berücksichtigt, als diese tatsächlich in der Masse verblieben sind, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.
Daneben wurden die Einnahmen aus der Immobilienverwaltung der Schuldnerin nur insoweit berücksichtigt, als hieraus ein Überschuss entstanden ist, § 1 Abs. 2 Nr. 4b) InsVV. Der Überschuss beträgt vorliegend 364.723,95 EUR.
Die nachlaufenden Verbindlichkeiten aus der Immobilienverwaltung im vorläufigen Verfahren wurden ebenfalls ordnungsgemäß in Abzug gebracht (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 23/16).
Außerdem ist in diesem Betrag bereits ein noch zu realisierendes Vermögen in Höhe von BETRAG EUR aus dem Vorsteuererstattungsanspruch enthalten. Die Kürzung hat zu erfolgen, da die beantragten Zuschläge auf die Regelvergütung nicht wie beantragt festgesetzt worden sind und somit insgesamt eine geringere Umsatzsteuer festgesetzt wird.
Hinsichtlich der konkreten Berechnung und Zusammensetzung wird im Übrigen auf den Vergütungsantrag Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 318 % und berücksichtigt gleichzeitig einen Abschlag hierauf von 5 %, sodass im Ergebnis eine Erhöhung um 313 % geltend gemacht wird.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn der Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Regelvergütung nicht abgedeckt sind. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Häuserverwaltung / stille Zwangsverwaltung:
(beantragter Zuschlag 100 % vor Vergleichsrechnung / 73 % nach Vergleichsrechnung)
Die Schuldnerin war Eigentümerin einer Vielzahl von Immobilien. Ein Teil Großteil davon stand im Alleineigentum der Schuldnerin, der übrige Anteil stand im Miteigentum mit einem oder mehreren Beteiligten. Als Mietobjekete waren insgesamt 21 Wohnungen, vier Läden, 17 Kfz-Stellplätze, fünf Garagen und 28 Tiefgaragenstellplätze zu verwalten.
Die Häuserverwaltung bzw. stille Zwangsverwaltung stellen regelmäßig Sonderaufgaben des Insolvenzverwalters dar. Hierbei hat der Insolvenzverwalter vorliegend folgende Aufgaben erledigt bzw. - sofern er sich dabei Dritter bedient hat - überwacht:
|Sicherstellung des Versicherungsschutzes
|Abschluss von Vereinbarungen mit Lieferanten und Dienstleistern zur Gewährleistung der Bewirtschaftung der Immobilien
|Überwachung der Mietzahlungen
|Nebenkostenabrechnungen
|Abwicklung bei Mieterwechsel
|Verhandlung mit Grundpfandrechtsgläubigern zur Vereinbarung einer *stillen* Zwangsverwaltung
Eine Häuserverwaltung liegt nach der Definition des BGH (Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07) dann vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Aufwand treiben musste, der sich als Immobilienbewirtschaftung beschreiben lässt. Unter dem genannten Aspekt sind zuschlagsfähig die Vermietung, die Sicherung und die Erhaltung der Immobilie.
Zur Erledigung dieser Aufgaben bediente sich der Verwalter auch Dritter. § 3 Abs. 1b) Alt. 2 InsVV setzt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (aaO) nicht voraus, dass der Verwalter die Hausverwaltung vollständig alleine durchgeführt hat. Auch eine nur zum Teil selbst vorgenommene Hausverwaltung vermag einen Zuschlag zu rechtfertigen, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Unter Berücksichtigung der Anzahl an Immobilien, der Dauer der Häuserverwaltung und der vom Verwalter vorgenommenen Aufgaben einerseits sowie der an Dritte delegierte Aufgaben andererseits ist hier grundsätzlich ein Zuschlag von 100 % (vor Vergleichsrechnung) als angemessen und ausreichend anzusehen. Dabei wird auch die vorliegende Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Ergibt sich bei der Häuserverwaltung - wie hier - allerdings ein Überschuss, so erhöht dieser nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters. Ist die Masse durch die Häuserverwaltung hingegen nicht oder nicht entsprechend größer geworden, so verdient der Verwalter nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV einen Zuschlag.
Die erforderliche Vergleichsrechnung hat der Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 17.11.2025 zutreffend durchgeführt, wobei hierbei ein Überschuss von 364.723,95 EUR bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Aufgrund der gekürzten Berechnungsgrundlage erfolgt folgende Vergleichsrechnung:
Berechnungsgrundlage ohne Massemehrung:
BETRAG €
abzügl. Überschuss aus Häuserverwaltung - BETRAG €
BETRAG €
Berechnungsgrundlage mit Massemehrung BETRAG €
Regelvergütung mit Massemehrung BETRAG €
Regelvergütung ohne Massemehrung BETRAG €
zuzüglich Zuschlag von 100 % + BETRAG €
BETRAG €
Regelvergütung ohne Massemehrung mit Zuschlag BETRAG €
Regelvergütung mit Massemehrung ohne Zuschlag - BETRAG €
Differenz: BETRAG €
Der Differenzbetrag entspricht einem Prozentsatz von 73,62 %.
Es ist daher aus Sicht des Gerichts ein Zuschlag von 74 %, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Berechnungsgrundlage, zu gewähren.
Verschiedene Standorte:
(beantragter Zuschlag 50 %)
Die verschiedenen zum Massebestand gehörden Immobilien befanden sich in den hessischen Orten Bruchköbel, Heldenbergen, Nieder-Rosbach, Groß-Karben, Kloppenheim und Dortelweil. Die Verwaltung wurde aus den Geschäftsräumen in München vorgenommen.
Im Hinblick darauf, dass der Verwalter sich in größerem Umfang Dritter zur Aufgabenerledigung bedient hat, wird für die notwendigen Besuche des Insolvenzverwalters vor Ort ein Zuschlag von 25 % als ausreichend angesehen.
Immobilienverwertung / Freihändiger Verkauf von Immobilien:
(beantragter Zuschlag 150 %)
Der Insolvenzverwalter konnte im Laufe des Verfahrens alle werthaltigen Immobilien und Einzelobjekte, die im Allein- oder Miteigentum standen, freihändig veräußern.
Die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gehört gemäß § 159 InsO zu den Regelaufgaben des Verwalters. Ein Zuschlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat. Dies ist hier der Fall. Die Verwertung der Immoblienobjekte stellte den größten Schwerpunkt im Verfahren dar und hat einen Mehraufwand verursacht, für den der geltend gemachte Zuschlag von 150 % auch unter Berücksichtigung der vorliegenden hohen Berechnungsgrundlage angemessen erscheint.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Kaufpreiserlöse eine Massemehrung ergeben hat, die sich wiederum vergütungserhöhend ausgewirkt hat.
Die Regelungsstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11) dahin, dass zwischen Zuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren und solchen, wo dies nicht der Fall ist. In Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, hängt die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.
Es ist daher eine Vergleichsberechnung immer dann anzustellen, wenn eine zuschlagsfähige Tätigkeit mittel- oder unmittelbar zu einer Erhöhung der Vergütung geführt hat. Ergibt sich dabei, dass die Regelvergütung aus der um die Massezuflüsse angereicherten Berechnungsmasse dem Betrag entspricht, der die Regelvergütung zuzüglich einem entsprechenden Zuschlag aus der nicht erhöhten Berechnungsmasse darstellt, oder gar darüber liegt, kommt die Festsetzung eines Zuschlags nicht in Betracht. Ansonsten ist ein *ausgleichender* Zuschlag zu gewähren (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV, Rn 8).
Es ist damit entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters eine entsprechende Vergleichsberechnung durchzuführen.
Aus der Verwertung der Immobilien ergab sich gemäß Schlussrechnung (Bl. 503a d. A.) eine Massemehrung wie folgt:
Einnahmen aus Verwertung Immobilien: BETRAG €
Einnahmen aus Verwertung Immobilien (Kostenbeiträge): + BETRAG €
BETRAG €
abzüglich Zahlungen an Aus-/Absonderungsberechtigte: - BETRAG €
abzüglich Zahlungen an Aus-/Absonderungsberechtigte (Sicherheitenerlös): - BETRAG €
Massemehrung: BETRAG €
Berechnungsgrundlage ohne Massemehrung:
BETRAG €
abzügl. Verwertungserlös - BETRAG €
BETRAG €
Berechnungsgrundlage mit Massemehrung BETRAG €
Regelvergütung mit Massemehrung BETRAG €
Regelvergütung ohne Massemehrung BETRAG €
zuzüglich Zuschlag von 150 % + BETRAG €
BETRAG €
Regelvergütung ohne Massemehrung mit Zuschlag BETRAG €
Regelvergütung mit Massemehrung ohne Zuschlag - BETRAG €
Differenz: BETRAG €
Der Differenzbetrag entspricht einem Prozentsatz von 61,19 %.
Es ist daher ein Zuschlag auf die Regelvergütung mit Massemehrung von 61 % zu gewähren.
Umfangreiche Rechnungslegung / Steuerliche Angelegenheiten:
(beantragter Zuschlag 45 %)
Erfordert die Aufarbeitung der schuldnerischen Buchhaltung einen erheblichen Arbeitsaufwand, ist eine Vergütungserhöhung möglich. Diese ist gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten mit eigenen Mitarbeitern bewältigt (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 5 Rn 83).
Der Verwalter hat die Buchführung der Schuldnerin, die seit 2007 rückständig war, auf den aktuellen Stand gebracht und fortlaufend fortgeführt. Er hat für die Objekte jeweils gesondert eine Einnahmen-/Ausgabenaufstellung gefertigt, was Voraussetzung für die Erstellung der Steuererklärungen war. Diese wurden vom Steuerberater erstellt, jedoch vom Verwalter geprüft.
Mit eigenen Mitarbeitern hat der Verwalter die Führung der pagatorischen Buchhaltung vorgenommen sowie anhand der Pagatorik die Abrechnungen gegenüber den aus- und absonderungsberechtigten Gläubigern erstellt.
Aufgrund des Umfangs der Rechnungslegung ist von einer zuschlagsbegründenden Mehrbelastung des Insolvenzverwalters auszugehen.
Es wird hierfür auch im Hinblick auf die hohe Berechnungsgrundlage ein Zuschlag von 25 % als angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Die Regelvergütung ist jedoch gem. § 3 Abs. 2 InsVV herabzusetzen, wenn die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung Erleichterung erfahren hat und insoweit ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt erscheint.
Vorhergehende Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
(beantragter Abschlag 5 %)
Der Insolvenzverwalter ist in diesem Verfahren bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig geworden, sodass hier § 3 Abs. 2 a) InsVV einschlägig ist. Er beantragt daher einen Abschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung. Ein Abschlag in Höhe von 5 % erscheint vorliegend als angemessen, aber auch ausreichend.
Von der Vergütung war außerdem ein Betrag von BETRAG EUR für aus der Masse verauslagte Kosten abzusetzen, welche Regelaufgaben des Insolvenzverwalters betreffen.
Somit war die Regelvergütung im Ergebnis um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die Zustellungen gem. § 4 Abs. 2 InsVV a.F. in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durc…
1501 IN 1013/09
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Diem Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 63966
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.07.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durc…
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Diem Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 63966
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 685.313,66 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 685.313,66 Euro.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt, § 188 Satz 3 InsO.
Gegen das im Rahmen der Abschlagsverteilung erstellte Verteilungsverzeichnis sind Einwendungen eines Gläubigers bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO beginnend nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO) bei dem Insolvenzgericht zu erheben, § 194 Abs. 1 InsO. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durc…
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Diem Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 63966
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die mit Beschluss vom 13.05.2026 angeordnete Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren wird aufgehoben.
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Gründe:
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Es hat sich nachträglich ergeben, dass vor der Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO noch die nachrangigen Forderungen im Rang des § 39 InsO zur Forderungsanmeldung aufzufordern sind. Dies ist bis zum angesetzten Termin am 13.07.2026 nicht möglich, sodass der Termin insgesamt aufzuheben war.
Nach Durchführung eines Prüfungstermins für die nachrangigen Forderungen im Rang des § 39 InsO wird die Durchführung des Schlusstermins erneut von Amts wegen angesetzt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durc…
1501 IN 1013/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Baubetreuungs Kommanditgesellschaft, Irmgardstr. 3 a, 81479 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIWO Wohnbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Diem Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 63966
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 15.06.2009 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO bis 27.07.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon: +49(89)30905860
Telefax: +49(89)309058610
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
Hinweis:
Die Aufforderung erfolgt ausdrücklich nur für den Nachrang § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO, also für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 07.09.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.06.2026
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