Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Djan, Amida
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRA 29275
EUID
DEH1101.HRA29275
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 821/23 D-9-7
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
18.08.2025
Widerspruchsfrist
01.09.2025
Prüfungstermin
29.12.2025
Widerspruchsfrist
12.01.2026
Einwendungsfrist
11.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Amida Djan, ehemals Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., sind Forderungen in Höhe von 168.439,41 € festgestellt worden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Kosten und Vergütung 212.710,07 €. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütungen des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Gläubiger nachrangiger Forderungen sind aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum 18.08.2025 anzumelden. Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen können bis zum 01.09.2025 erhoben werden. Die Prüfung nachträglich angemeldeter und nachrangiger Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren ist angeordnet; hierfür gilt eine Widerspruchsfrist bis zum 12.01.2026. Nach Beendigung der Verwertung der Masse wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt. Gläubiger können bis zum 11.05.2026 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorbringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem…
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 11.05.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben, Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse, auf Übertragung der Aufgabe der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners an den Treuhänder (§ 292 Abs. 2 InsO) sowie Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 InsO) gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 821/23 D-9- Amtsgericht Frankfurt am Main
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau Amida Djan, 65934 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 168.439,41 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolv…
810 IN 821/23 D-9- Amtsgericht Frankfurt am Main
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau Amida Djan, 65934 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 168.439,41 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 212.710,07.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 821/23 D-9-7: In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geb. am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustel…
810 IN 821/23 D-9-7: In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geb. am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 248.511,03 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich des unkooperativen Schuldnerverhaltens und der unzureichenden Buchhaltung geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 7,5%, abzüglich des beantragten Abschlags aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter um 10%, auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslag…
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 236.060,29 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund des destrukiven Schuldnerverhaltens, sowie der unvollständigen bzw. unzureichenden Buchhaltung die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 15% auf insgesamt 40%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 03.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 821/23 D-9-7: In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen gemäß §§ 39 Abs. 1, 174 Abs. 3…
810 IN 821/23 D-9-7: In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen gemäß §§ 39 Abs. 1, 174 Abs. 3 InsO aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 18.08.2025 (§ 28 Abs. 1 Inso analog) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO in EURO anzumelden.
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 01.09.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Gebäude F, Klingerstraße 20, Frankfurt am Main vorzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 13.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wird die Prüfung der bis zum 29.12.2025 nachträglich angemeldeten, und auch der nachra…
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wird die Prüfung der bis zum 29.12.2025 nachträglich angemeldeten, und auch der nachrangigen nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, §§ 177 Abs. 1 S. 2, 39 Abs. 1, 174 Abs. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.01.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.10.2025
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