Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Weiterhin ist Gegenstand die Qualifizierung und Ausbildung von Arbeitnehmern durch eigene Mitarbeiter bzw. durch Unternehmen der Er- wachsenenbildung. Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH in Rinteln ist am 20.03.2025 um 15:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zuvor war bereits am 31.01.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und am 18.02.2025 der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Zur Sicherung der Masse ist die Schuldnerin durch den vorläufigen Verwalter verwaltet worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 06.05.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 11.06.2025 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Bückeburg angesetzt, in dessen Rahmen auch über die Bestellung der endgültigen Insolvenzverwalterin sowie die Bildung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Die endgültige Insolvenzverwalterin ist Dipl.-Wirtschaftsjuristin Zekira Fuest.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH ist am 20.03.2025 um 15:39 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden: Am 31.01.2025 um 09:37 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet und Dipl.-Wirtsc…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH ist am 20.03.2025 um 15:39 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden: Am 31.01.2025 um 09:37 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet und Dipl.-Wirtschaftsjuristin Zekira Fuest zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Am 18.02.2025 erhielt die vorläufige Verwalterin zusätzlich die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 06.05.2025 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung samt Berichts- und Prüfungstermin ist für den 11.06.2025 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Bückeburg angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 7/25: Über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH, Enge Straße 13, 31737 Rinteln (AG Hannover, HRB 202906), vertr. d.: Frank Junker, Munzeler Straße 10a, 30459 Hannover, (Geschäftsführer), ist am 20.03.2025 um 15:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Dip…
47 IN 7/25: Über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH, Enge Straße 13, 31737 Rinteln (AG Hannover, HRB 202906), vertr. d.: Frank Junker, Munzeler Straße 10a, 30459 Hannover, (Geschäftsführer), ist am 20.03.2025 um 15:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Dipl.-Wirtschaftsjur Zekira Fuest, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511 22889-0, Fax: 0511 22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.05.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 11.06.2025, 10:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 20.03.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 7/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH, Enge Straße 13, 31737 Rinteln (AG Hannover, HRB 202906), vertr. d.: Frank Junker, Munzeler Straße 10a, 30459 Hannover, (Geschäftsführer), ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 31.0…
47 IN 7/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH, Enge Straße 13, 31737 Rinteln (AG Hannover, HRB 202906), vertr. d.: Frank Junker, Munzeler Straße 10a, 30459 Hannover, (Geschäftsführer), ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 31.01.2025 um 09:37 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 7/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH, Arndtstraße 20, 30167 Hannover (AG Hannover, HRB 202906), vertr. d.: Frank Junker, Munzeler Straße 10a, 30459 Hannover, (Geschäftsführer), ist am 31.01.2025 um 09:37 Uhr die vorläufige Verwaltung des Verm…
47 IN 7/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DLZ - Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH, Arndtstraße 20, 30167 Hannover (AG Hannover, HRB 202906), vertr. d.: Frank Junker, Munzeler Straße 10a, 30459 Hannover, (Geschäftsführer), ist am 31.01.2025 um 09:37 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Dipl.-Wirtschaftsjur Zekira Fuest, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511 22889-0, Fax: 0511 22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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