Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dobra Akustik und Trockenbau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Abt-Aemilius-Straße 15, 50259 Pulheim
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 97523
EUID
DER3306.HRB97523
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 43/26
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Benno Goost
Adresse
Friesenplatz 17 a, 50672 Köln
Telefon
02238/8458851
Termine & Fristen
Eröffnung
25.03.2026 , 14:32 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.05.2026
Berichtstermin
25.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Akustik- und Trockenbauarbeiten mit dazugehörigen Renovierungsarbeiten/Innenausbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 25.03.2026 um 14:32 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Dobra Akustik- und Trockenbau UG (haftungsbeschränkt) eröffnet. Das Verfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Anträge auf Eröffnung sind am 19.03.2026 von der Schuldnerin und am 18.02.2026 von einem Gläubiger eingegangen. Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag ist am 18.02.2026 bei Gericht eingegangen. Zugleich werden die Verfahren 70c IN 43/26 und 70c IN 20/26 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Benno Goost ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.05.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 25.06.2026. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Übertragung wesentlicher Vermögensgegenstände und betrieblicher Strukturen (Asset Deal) einzuholen. Die Forderungstabelle und der Bericht des Verwalters sind ab dem 02.06.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 43/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der Dobra Akustik- und Trockenbau UG (haftungsbeschränkt), Abt-Aemilius-Str.15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Viktoria Lang
wird wegen Zahlun…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 43/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der Dobra Akustik- und Trockenbau UG (haftungsbeschränkt), Abt-Aemilius-Str.15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Viktoria Lang
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 25.03.2026, um 14:32 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.03.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 18.02.2026 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 70c IN 43/26 und 70c IN 20/26 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag (139 Abs. 2 InsO) ist am 18.02.2026 bei Gericht eingegangen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Benno Goost, Friesenplatz 17 a, 50672 Köln, Telefon: 02238/8458851, Fax: 02238 8458852.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 25.06.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzuholen (§ 160 InsO): Übertragung wesentlicher Vermögensgegenstände und betrieblicher Strukturen des Unternehmens der Schuldnerin (Asset Deal)
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 02.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich aus <<...>>.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70c IN 43/26
Amtsgericht Köln, 25.03.2026
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