Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dock Financial Capital GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Arnulfstraße 124, 80636 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 264963
EUID
DED2601V.HRB264963
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 1610/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.05.2024 , 16:00 Uhr
Eröffnung
12.09.2024 , 12:00 Uhr
Berichtstermin
23.10.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
31.10.2024
Widerspruchsfrist Ende
11.12.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art im In- und Ausland, insbesondere von Unternehmen, die Finanz- und Technologiedienstleistungen, vor allem im Bereich Banking as a Service und Compliance, anbieten, einschließlich der Bereitstellung von Zahlungskonten und -karten an Fintech-Unternehmen, Banken oder Dritte, die Produkte im Finanzdienstleistungsbereich anbieten wollen, aber nicht über die entsprechenden Lizenzen und Technologien verfügen, um diese selber bereitstellen zu können, sowie ferner einschließlich der Bereitstellung von Zahlungskonten und -karten im Firmen- und Privatkundengeschäft und der Bereitstellung anderer damit verbundener Produkte und Dienstleistungen sowie die Erbringung Managementleistungen an Beteiligungsunternehmen und aller sonstiger damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen (Führungs- und Funktionsholding), soweit hierzu keine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat am 22.05.2024 im Verfahren über den Antrag der Dock Financial Capital GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Marlene Scheinert bestellt. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Am 28.05.2024 wurde der Beschluss vom 22.05.2024 berichtigt, um ein offensichtliches Schreibversehen bei der Registernummer (von HRA auf HRB) zu korrigieren. Eine weitere Berichtigung am 12.06.2024 korrigierte die Schreibweise der Registernummer zu mHRB 264963. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Phase der vorläufigen Maßnahmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dock Financial Capital GmbH ist am 12.09.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 22.05.2024 angeordnet worden. Zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Marle…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dock Financial Capital GmbH ist am 12.09.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 22.05.2024 angeordnet worden. Zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Marlene Scheinert bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.10.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 23.10.2024 anberaumt worden. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Widerspruchsmöglichkeiten bis zum 11.12.2024 bestehen. Am 30.09.2024 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1507 IN 1610/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 264963
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzve…
Az.: 1507 IN 1610/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 264963
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 22.05.2024 um 16:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Marlene Scheinert, Barthstraße 16, 80339 München, Telefon: +49(89)858963-3, Telefax: +49(89)858963-445.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1507 IN 1610/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergeric…
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1507 IN 1610/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264963
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
erlässt das Amtsgericht München am 28.05.2024 folgenden
Beschluss
|
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.05.2024 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Registernummer der Schuldnerin beim Amtsgericht München Registergericht lautet richtig:
HRB 264963
|
Gründe:
|
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1507 IN 1610/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergeric…
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1507 IN 1610/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264963
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht München am 12.06.2024 folgenden
Beschluss
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Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.05.2024 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Registernummer beim Registergericht Amtsgericht München lautet richtig:mHRB 264963
|
Gründe:
|
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Amtsgerricht München - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1610/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264963
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der …
1507 IN 1610/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264963
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Erwerb, das halten, verwalten und verwerten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art im Innen-und Ausland und anderes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 12.09.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Marlene Scheinert
Barthstraße 16, 80339 München
Telefon: +49(89)858963-3
Telefax: +49(89)858963-445
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 31.10.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 23.10.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.05.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1610/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264963
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverw…
1507 IN 1610/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dock Financial Capital GmbH, Arnulfstraße 124, 80636 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eberhardt Michael und Wenthin Marko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264963
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 30.09.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
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