Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dolphin Capital 116. Projekt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Buschkamp 84, 30853 Langenhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRA 202516
EUID
DEP2305.HRA202516
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
531 IN 90/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt
Termine & Fristen
Bekanntmachung Anhörung
23.05.2024
Beschluss Festsetzung Vergütung
04.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 116. Projekt GmbH & Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Das Amtsgericht Bremen hat diesen Antrag geprüft und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage diente ein Wert in Höhe von 50.150.000,00 Euro. Der Gerichtshat einen Zuschlag von insgesamt 100,00 % auf den Regelsatz als angemessen erachtet, nachdem ursprünglich höhere Zuschläge beantragt worden waren. Die Vergütung sowie die Auslagen sind zuzüglich Umsatzsteuer antragsgemäß festzusetzen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
531 IN 90/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 116. Projekt GmbH & Co. KG, Buschkamp 84, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202516), vertr. d.: 1. AS Elbe VIII Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschaft…
531 IN 90/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 116. Projekt GmbH & Co. KG, Buschkamp 84, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202516), vertr. d.: 1. AS Elbe VIII Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sven Lundehn, Kleine Waagestraße 1, 28195 Bremen, (Liquidator), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 23.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 04.04.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 90/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 116. Projekt GmbH & Co. KG, Buschkamp 84, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202516),
vertreten durch:
1. AS Elbe VIII Beteiligungs GmbH, Kl…
Amtsgericht Bremen 04.04.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 90/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 116. Projekt GmbH & Co. KG, Buschkamp 84, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202516),
vertreten durch:
1. AS Elbe VIII Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sven Lundehn, Kleine Waagestraße 1, 28195 Bremen, (Liquidator),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 50.150.000,00. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 100,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden.
Es wurde ein Zuschlag geltend gemacht für die lange Verfahrensdauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens von 2 Jahre in Höhe von 10,00 %.
Außerdem wurde ein Zuschlag in Höhe von 20,00 % für den außerordentlichen Umfang der Geschäftsunterlagen und die damit einhergehende ungeordnete Unterlagensituation besonders im Rahmen der 150 Verfahren der Gesellschaften der AS Germany Property Gruppe und der Zuordnung zu den hiesigen Verfahren beantragt. In Höhe von 20,00 % wurde auch ein Zuschlag für die mangelhafte Buchführung angeführt.
Hinsichtlich der Konzernverpflechtung und den dadurch entstandenen rechtlichen Besonderheiten wurde ein Zuschlag in Höhe von 30,00 % beantragt.
Aufgrund des starken öffentlichen Interesses und der damit verbundenen Mehrarbeit hinsichtlich Kommunikation und Entwicklung eines Datenschutzkonzeptes wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 15,00 % geltend gemacht.
Abschließend wurde ein Zuschlag in Höhe von 40,00 % für die Mehrarbeit in Zusammenhang mit dem diversen Eigentum der Schuldnerin beantragt. Es handelt sich hierbei um 110 Wohnungseinheiten und 99 Teileigentumseinheiten. Es wurde sich außerdem mit dem Bauträger der Schuldnerin intensiv auseinandergesetzt.
Insgesamt wurden Zuschläge in Höhe von 135,00 % beantragt, welche vom vorläufigen Insolvenzverwalter jedoch aufgrund der Überschneidungen der Zuschlagstatbestände und der hohen Berechnungsgrundlage auf 100,00 % Zuschlag angepasst wurden.
Im Wege der Gesamtbetrachtung ist zunächst die verhältnismäßig hohe Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass hierbei bereits abzuziehende Sonderrecht einbezogen wurden, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter erheblich mit den dazugehörigen Gegenständen befasst hat. Der hierbei bereits berücksichtigte Mehraufwand in Form der erhöhten Berechnungsgrundlage ist auch bei der Geltendmachung etwaiger Zuschläge einzubeziehen.
Außerdem werden die jeweils geltend gemachten Zuschläge werden zwar, soweit sie isoliert voneinander betrachtet werden und sich die damit einhergehende tatsächliche geleistete Mehrarbeit für den vorläufigen Insolvenzverwalter nachvollziehen lässt, grundsätzlich für festsetzungsfähig erachtet, jedoch das Gericht nicht daran gebunden, jeden einzelnen Zu- und Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen (BGH v. 10.07.2008- IX ZB 152/07).
Es kommt hinsichtlich der mangelhaften Buchführung und der ungeordneten Ausgangsituation zu Überschneidungen bei den Zuschlagstatbeständen, welches vom Gericht im Wege der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte erscheint ein Zuschlag in Höhe von 100,00 % als angemessen.
Nach seiner Wahl kann vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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