Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dolphin Capital 144. Projekt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRA 202663
EUID
DEP2305.HRA202663
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
77/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
06.05.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 144. Projekt GmbH & Co. KG ist im vorläufigen Stadium. Der Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren gestellt. Das Amtsgericht Bremen hat die Verfahrensbeteiligten zur Anhörung eingeladen und ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung gegeben. Die Bekanntmachung wurde am 08.04.2024 veröffentlicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
531 IN 77/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 144. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202663), vertr. d.: 1. AS Elbe XIV Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesel…
531 IN 77/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 144. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202663), vertr. d.: 1. AS Elbe XIV Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 08.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 14.10.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 77/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 144. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202663),
vertreten durch:
1. AS Elbe XIV Beteiligungs G…
Amtsgericht Bremen 14.10.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 77/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 144. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202663),
vertreten durch:
1. AS Elbe XIV Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
I.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
II.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 2.600.000,00. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 110% geltend gemacht, die im Rahmen einer Gesamtschau für angemessen erachtet werden. Der beantragte Gesamtzuschlag setzt sich wie folgt zusammen:
-25% für die Erschwernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung, Sichtung und Ordnung der Geschäftsunterlagen. Der Umfang der Unterlagen lag deutlich über dem eines Normalverfahrens. Des Weiteren stellte sich die Sicherstellung und Auswertung der Daten als sehr komplex heraus.
-20% für den Mehraufwand im Zuge der unvollständigen und mangelhaften Buchhaltung, welche die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich erschwert und ausgeweitet hat.
-30% für die Erschwernisse und den entstandenen Mehraufwand hinsichtlich der vorherrschenden konzernbedingten Verflechtungen und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten. Aufgrund diverser Verflechtungen innerhalb des Konzerns waren Zahlungsflüsse nur schwer bzw. gar nicht nachzuvollziehen.
-20% für einen erheblichen Mehraufwand in Bezug auf die Kommunikation mit Anlegern und Verfahrensbeteiligten verbunden mit einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit. Es wurde eigens eine Homepage zur Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten entwickelt. Zusätzlich musste durch den vorläufigen Verwalter intensive Pressearbeit geleistet werden.
-15% für die Erschwernisse im Zuge des starken Auslandsbezugs. Viele Verfahrensbeteiligten (erschwerend hier insbesondere die Absonderungsberechtigten) haben einen ausländischen Sitz, welches zu hohem Kommunikationsaufkommen im juristischen Sprachgebrauch in englischer Sprache führte. Des Weiteren wurden die wesentlichen Konten der Schuldnerin bei Zahlungsdiensten im Ausland geführt.
Auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 06.03.2024 wird insoweit Bezug genommen.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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