Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRA 203269
EUID
DEP2305.HRA203269
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
531 IN 39/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
26.04.2021
Antrag Vergütungsfestsetzung
13.08.2024
Beschluss Festsetzung Vergütung
14.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG ist am 26.04.2021 eröffnet worden. Mit der Eröffnung endete das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt, hat mit Schreiben vom 13.08.2024 die Festsetzung seiner Vergütung für die im Eröffnungsverfahren geleisteten Tätigkeiten beantragt. Das Amtsgericht Bremen hat die Vergütung festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung wurde ein Wert von 1.850.000,00 Euro ermittelt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge in Höhe von insgesamt 90 % geltend gemacht, die das Gericht als angemessen erachtet hat. Die Zuschläge begründeten sich unter anderem auf den außerordentlichen Umfang der Geschäftsunterlagen, eklatante Mängel in der Buchhaltung, die Sicherung von 6.000 Ordnern, konzernrechtliche Verflechtungen, öffentlichkeitswirksame Tätigkeiten sowie die rechtliche Aufklärung der grundbuchrechtlichen Lage eines Grundstücks in einem Sanierungsgebiet. Die Vergütung sowie die Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer sind antragsgemäß festzusetzen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG ist am 26.04.2021 eröffnet worden. Mit der Eröffnung endete das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt. Im weiteren Verfahrensverlauf beantragte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13.08.2024 …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG ist am 26.04.2021 eröffnet worden. Mit der Eröffnung endete das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt. Im weiteren Verfahrensverlauf beantragte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13.08.2024 die Festsetzung seiner Vergütung für die im Eröffnungsverfahren geleisteten Tätigkeiten. Das Amtsgericht Bremen hat daraufhin durch Beschluss vom 14.01.2026 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage wurde ein Wert von € 1.850.000,00 ermittelt. Der Antragsteller hatte Zuschläge in Höhe von insgesamt 90 % geltend gemacht, welche das Gericht als angemessen erachtet hat. Die Vergütung ist zuzüglich Umsatzsteuer antragsgemäß festzusetzen und darf der Insolvenzmasse entnommen werden. Gegen die Entscheidung steht dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 14.01.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 39/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 203269),
vertreten durch:
1. AS Elbe V Beteiligungs Gmb…
Amtsgericht Bremen 14.01.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 39/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 203269),
vertreten durch:
1. AS Elbe V Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Falk Holtmann, (Geschäftsführer),
2. Charles Smethurst, (persönlich haftende Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 2.:
Rechtsanwälte Gronvald Rechtsanwälte Klemm Klotz PartG mbB, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin,
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 1.850.000,00. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter beantragt mit Schreiben vom 13.08.2024 die Festsetzung der Vergütung für die von ihm im Eröffnungsverfahren geleisteten Tätigkeiten.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.04.2021 endete das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gemäß § 63 Abs.3 InsO steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung zu, welche mit Beendigung seines Amtes fällig wird.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich dabei nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich vorliegend demgemäß ein Betrag i. H. v. € 1.850.000,00. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter § 63 Abs.3 InsO 25 % des Berechnungswertes.
Der Insolvenzverwalter hat mit seinem Antrag vom 13.08.2024 gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV vorliegend zusätzlich Zuschläge im Rahmen der Gesamtbetrachtung in Höhe von insgesamt 90 % geltend gemacht. Auf die detaillierten Ausführungen des Insolvenzverwalters wird hiermit Bezug genommen.
Zuschläge können für qualitative (Regel-)Aufgaben grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn entweder ein signifikanter zeitlicher Mehraufwand seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vergleich zu einem "Normalverfahren" vorliegt oder, besondere rechtliche Schwierigkeiten von diesem zu bewältigen sind, und durch die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht bereits aufgrund Massemehrung eine entsprechend hohe oder höhere Berechnungsgrundlage bei der Berechnung der (Regel-)Vergütung zugrunde liegt (BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11), so dass das Ergebnis für die geleistete Tätigkeit bzw. das Erschwernis des Verfahrens keine angemessene Vergütung darstellt.
Die Zuschläge werden vom Insolvenzverwalter u.a. für seine nachfolgend zusammengefasst dargestellten Tätigkeiten, die weit über die Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinausgehen, beantragt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der außerordentliche Umfang der Geschäftsunterlagen, die zudem ungeordnet und unübersichtlich waren. Die Buchhaltung, einschließlich Personalbuchhaltung, wies eklatante (teilweise seitens der schuldnerischen Gesellschaften bewusst herbeigeführte) Mängel auf; die Buchungen stimmten vielfach nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, so dass nur mit erheblichem Aufwand einzelne Buchungen den dazugehörigen Geschäftsvorfällen und damit den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet werden konnten.
Insgesamt wurden 6.000 Ordner Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen gesichert, die anschließend gesichtet und den jeweiligen zum Konzerngeflecht gehörenden, teils im Ausland ansässigen, Gesellschaften zugeordnet werden mussten. Ein wesentlicher Teil der konzernschuldnerischen Bankkonten wurde bei Zahlungsdienstleistern im Ausland geführt; diese wurden in der Buchhaltung gar nicht erst abgebildet. Auch, wenn insoweit die Hilfe eines Dienstleisters in Anspruch genommen wurde, wurde die (rechtliche) Aus- und Bewertung bzw. Beurteilung und Einordnung der Unterlagen und Daten vom vorläufigen Insolvenzverwalter selbst vorgenommen.
Die im Rahmen der konzernrechtlichen Verflechtungen vorliegenden Besonderheiten und den damit einhergehenden rechtlichen Spezifikationen betreffen insbesondere den Umstand, dass die einzelnen Gesellschaften untereinander derart miteinander verwoben sind, dass die Bestimmung des jeweiligen Zwecks der einzelnen Gesellschaften und die Zuordnung der jeweiligen Vermögenswerte sehr mühselig und aufwendig war bzw. teilweise noch immer ist.
Im Vergleich zu anderen Insolvenzverfahren war aufgrund des großen öffentlichen und auch medialen Interesses in erheblichem Maße seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
Die Tatsache, dass das zur Masse gehörende Grundstück, welches den einzigen Vermögensgegenstand der hiesigen Schuldnerin darstellt, teilweise in einem Sanierungsgebiet liegt, hat insbesondere bei der rechtlichen (Auf-)Klärung der grundbuchrechtlichen Lage zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand beim Insolvenzverwalter geführt.
Bei der Bemessung der Zuschläge wurden seitens des Insolvenzverwalters im Rahmen der Gesamtbetrachtung zum einen die im vorliegenden Verfahren an ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter gestellten Anforderungen adäquat unter Einbeziehung der zugrundeliegenden höheren Berechnungsgrundlage und zum anderen die sich aus seinen Tätigkeiten als (vorläufiger) Insolvenzverwalter in den weiteren Konzerninsolvenzverfahren ergebenden Synergieeffekte aus Sicht des Insolvenzgerichts hinreichend berücksichtigt.
Die vom Insolvenzverwalter im Ergebnis geltend gemachten Zuschläge in Höhe von insgesamt 90% werden daher als angemessen erachtet.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
531 IN 39/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 203269), vertr. d.: 1. AS Elbe V Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesells…
531 IN 39/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 264. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 203269), vertr. d.: 1. AS Elbe V Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Falk Holtmann, (Geschäftsführer), 2. Charles Smethurst, (persönlich haftende Gesellschafter), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 19.08.2024
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