Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dotzler GmbH, ---
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Fuggerstr. 6, 92224 Amberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Amberg HRB 7048
EUID
DED3101V.HRB7048
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Meyer
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Kurfürstenring 4, 92224 Amberg
Gegenstand des Unternehmens
Planung und Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Export und Import sowie Wartung von Bauelementen und Gebäudeausstattungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen im In- und Ausland, unter anderem an Fenstern, Türen, Sonnenschutz und Fassaden sowie Gebäudeautomationssystemen, insbesondere aufgrund der Übernahme von Vermögenswerten (asset-deal) der Firma Dotzler Fenster- und Türenfabrik Amberg GmbH
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dotzler GmbH, mit Sitz in Amberg, ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Meyer festgestellt. Der Antrag auf Festsetzung erfolgte am 13.02.2025. Die Entnahme der Beträge aus der Insolvenzmasse ist gestattet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 138/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dotzler GmbH, Fuggerstraße 6, 92224 Amberg, v…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 138/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dotzler GmbH, Fuggerstraße 6, 92224 Amberg, vertreten durch den Geschäftsführer Benkendorf Eugen
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 7048
- Schuldnerin -
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"Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stephan Meyer, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
24.107,51
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
4.580,43
Vergütung insgesamt
28.687,94
Auslagen
1.050,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
199,50
Auslagen insgesamt
1.249,50
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
29.937,44
in Worten:
neunundzwanzigtausendneunhundertsiebenunddreißig 44/100
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.02.2025.
Der Regelsatz für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt grds. 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters.
Der Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag gem. § 3 InsO von insgesamt 49,82 %, hiervon 34,82 % für die Betriebsfortführung und 15 % für Tätigkeiten im Hinblick auf eine Sanierung.
Zur weiteren Begründung wird auf die ausführliche Begründung im o. g. Antrag Bezug genommen.
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. §§ 10, 11, 8, 2, 3 und 7 InsVV."
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 04.04.2025
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