Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DQTW Beteiligungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 37249
EUID
DEH1101.HRB37249
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
505 IN 6/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung des Antrags
30.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DQTW Beteiligungs GmbH mit Sitz in Bremen ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Das Verfahren ist damit im Antragsstadium beendet, ohne dass eine Eröffnung stattgefunden hat. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
505 IN 6/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DQTW Beteiligungs GmbH, Erbrichterweg 22, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 37249 HB), vertr. d.: 1. Andreas Dautert, (Geschäftsführer), 2. Jörg Rainer Wulff, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2026 mangels Mas…
505 IN 6/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DQTW Beteiligungs GmbH, Erbrichterweg 22, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 37249 HB), vertr. d.: 1. Andreas Dautert, (Geschäftsführer), 2. Jörg Rainer Wulff, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bremen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 30.06.2026
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