Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lindenstraße 10-12, 96317 Kronach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRB 3426
EUID
DED4401V.HRB3426
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg
Aktenzeichen
IN 178/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann
Adresse
Syrlinstraße 38, 89073 Ulm
Telefon
+49(731)9380779-0
Termine & Fristen
Erinnerungsfrist
27.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoff.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Coburg. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann bestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung, ob ein Zahlungsanspruch der Dr. Franz Schneider Verwaltungs GmbH gegen die Insolvenzmasse der Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis einschließlich 30.11.2022 in Höhe von 9.982.038,91 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten dem Grunde und der Höhe nach besteht. Der Verwalter hat die Aufgabe, Einwendungen gegen die Forderungen der Dr. Franz Schneider Verwaltungs GmbH geltend zu machen, diese Forderungen im berechtigen Umfang anzuerkennen, die Insolvenzmasse außergerichtlich zu vertreten und im Falle einer klageweisen Geltendmachung die Prozessführungsbefugnis zu übernehmen. In diesem Bereich hat allein der Verwalter die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 178/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH, Lindenstraße 10-12, 96317 Kronach, vertreten durch die Geschäftsführer Knoll Stefan, Mornhart Malte und Stadelmann Thomas
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3426
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 178/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH, Lindenstraße 10-12, 96317 Kronach, vertreten durch die Geschäftsführer Knoll Stefan, Mornhart Malte und Stadelmann Thomas
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3426
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Kranhaus 1 / Im Zollhafen 18, 50678 Köln
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann
Syrlinstraße 38, 89073 Ulm
Telefon: +49(731)9380779-0
Telefax: +49(731)9380779-20
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
A) Abschließende Prüfung, ob aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Dr. Franz Schneider Verwaltungs GmbH und der Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH vom 25.11.2002 nebst Nachtrag vom 22.12.2003 ein Zahlungsanspruch der Insolvenzmasse der Dr. Franz Schneider Verwaltungs GmbH gegen die Insolvenzmasse der Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH für den Zeitraum 01.09.2022 bis einschließlich 30.11.2022 in Höhe von 9.982.038,91 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten dem Grunde und der Höhe nach besteht.
B) Die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Forderungen der Dr. Franz Schneider Verwaltungs GmbH.
C) Anerkennung der Forderungen sofern und soweit sie berechtigt sind.
D) Außergerichtliche Vertretung der Insolvenzmasse der Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH als Anspruchsgegnerin bezüglich der Ansprüche gemäß lit. A dieses Beschlusses.
E) Prozessführungsbefugnis und Zustellungsadressat im Falle einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche gemäß lit. A dieses Beschlusses.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 13.05.2025
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