Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Druck- und Pressehaus Naumann GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Gutenbergstr. 1, 63571 Gelnhausen
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRA 12002
EUID
DEM1502.HRA12002
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 141/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Höpfner
Rolle
Sachwalter
Kanzlei
AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Adresse
Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main
Telefon
069 24 70 97 - 21
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.05.2025 , 19:00 Uhr
Eröffnung
01.06.2025 , 00:01 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.07.2025
Berichtstermin
12.08.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
12.08.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druck- und Pressehaus Naumann GmbH & Co. KG ist am 01.06.2025 eröffnet worden. Zuvor hat das Insolvenzgericht Hanau am 05.05.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet, wonach Zahlungen der Schuldnerin für Sozialversicherungsbeiträge der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters bedürfen. Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Höpfner ist als Sachwalter bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 11.07.2025 beim Sachwalter anzumelden. Am 12.08.2025 findet eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin statt, in der über die Person des Sachwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere Verfahrensschritte entschieden wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 70 IN 141/25 Am 01.06.2025 um 00:01 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Druck- und Pressehaus Naumann GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRA 12002), vertr. d.: 1. Naumann Verwaltungs-GmbH, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen, (Gesellschafterin),…
Geschäfts-Nr.: 70 IN 141/25 Am 01.06.2025 um 00:01 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Druck- und Pressehaus Naumann GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRA 12002), vertr. d.: 1. Naumann Verwaltungs-GmbH, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jochen Grossmann, Herzbachweg 21a, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführer),. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Höpfner AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069 24 70 97 - 21, Fax: 069 24 70 97 - 20, E-Mail: alexander.hoepfner@actlegal-act.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 11.07.2025.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 12.08.2025, 10:00 Uhr, Raum C 165, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 276 S. 1 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 01.06.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 141/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Druck- und Pressehaus Naumann GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRA 12002), vertr. d.: 1. Naumann Verwaltungs-GmbH, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jochen Grossmann, Herzbachweg 21a,…
70 IN 141/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Druck- und Pressehaus Naumann GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRA 12002), vertr. d.: 1. Naumann Verwaltungs-GmbH, Gutenbergstraße 1, 63571 Gelnhausen, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jochen Grossmann, Herzbachweg 21a, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführer), hat das Insolvenzgericht am 05.05.2025 um 19:00 Uhr nach § 270c Abs. 3 InsO angeordnet, dass Zahlungen der Insolvenzschuldnerin für Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer im Sinne von § 266a StGB an die jeweiligen Sozialkassen der Zustimmung des (vorläufigen) Sachwalters bedürfen.
Amtsgericht Hanau, 08.05.2025
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