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Insolvenzprofil
druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Luftschacht 12, 45307 Essen
Handelsregister
Amtsgericht Essen HRB 2990
EUID
DER2503.HRB2990
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
165 IN 62/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Chrobok
Rolle
Sachwalter
Adresse
Zweigertstr. 53, 45130 Essen
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
11.04.2025
Prüfungstermin
02.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Druckereigeschäften und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann sich an Handels- oder Produktionsgesellschaften gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und die Führung der Geschäfte solcher Unternehmen übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH ist beim Amtsgericht Essen anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse erlassen. Am 20.03.2025 wurde die Vergütung für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Am 25.03.2025 wurde nachrangigen Gläubigern eine Frist zur Forderungsanmeldung bis zum 11.04.2025 gesetzt, wobei der Prüfungsstichtag auf den 02.06.2025 festgelegt wurde. Am 05.05.2025 erfolgte die Festsetzung der Vergütung für ein weiteres Mitglied des Gläubigerausschusses. Der Sachwalter hat eine Abschlagverteilung angekündigt, für die Forderungen in Höhe von 314.385,84 EUR im Range des § 38 InsO sowie ein Verteilungsmittel in gleicher Höhe vorliegen. Das Verteilungsvernis ist ab einem nicht explizit genannten Datum zur Einsicht niedergelegt. Die aktuelle Phase wird durch die Ankündigung der Abschlagverteilung geprägt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH ist beim Amtsgericht Essen anhängig. Im Januar 2025 wurde eine Abschlagverteilung für Gläubiger nach § 38 InsO in Höhe von 4.668.166,25 EUR angekündigt. Im März 2025 wurden Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusse…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH ist beim Amtsgericht Essen anhängig. Im Januar 2025 wurde eine Abschlagverteilung für Gläubiger nach § 38 InsO in Höhe von 4.668.166,25 EUR angekündigt. Im März 2025 wurden Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt und die Forderungsanmeldung für nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO) bis zum 11.04.2025 angeordnet. Der Prüfungstermin für diese Forderungen ist der 02.06.2025. Im Juni 2026 findet eine weitere Abschlagverteilung in Höhe von 314.385,84 EUR statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik Schikfelder, und Herrn Michael Matschuck,
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik Schikfelder, und Herrn Michael Matschuck,
wird die Vergütung für das Mitglied des vorl. Gläubigerausschusses wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für xxx Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
165 IN 62/23
Amtsgericht Essen, 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik Schikfelder, und Herrn Michael Matschuck,
soll eine Abschlagverteilung stattfinden.
Nach der Anzeige des Sachwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 314.385,84 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 314.385,84 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
165 IN 62/23
Amtsgericht Essen, 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik Schikfelder, und Herrn Michael Matschuck,
wird angeordnet:
Nachrangige Gläubiger der Schuldnerin (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 11.04.2025 bei dem Sachwalter, Rechtsanwalt Christoph Chrobok, Zweigertstr. 53, 45130 Essen schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben, zugleich ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 164 niedergelegt.
Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 2 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 02.06.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
165 IN 62/23
Amtsgericht Essen, 25.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik Schikfelder, und Herrn Michael Matschuck,
wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für 4,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 164 eingesehen werden.
165 IN 62/23
Amtsgericht Essen, 20.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik Schikfelder, und Herrn Michael Matschuck,
soll eine Abschlagverteilung stattfinden.
Nach der Anzeige des Sachwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 4.668.166,25 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 4.668.166,25 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 164 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
165 IN 62/23
Amtsgericht Essen, 27.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 62/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 2990 eingetragenen druckpartner Druck- und Medienhaus GmbH, Am Luftschacht 12, 45307 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marco Böke, und Herrn Dominik Schikfelder, und Herrn Michael Matschuck,
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.12.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 164 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
165 IN 62/23
Amtsgericht Essen, 01.10.2024
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