Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
druckspecht Offset Druck & Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
An der Markthalle 4, 09111 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 5123
EUID
DEU1206.HRB5123
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1010 IN 1941/13
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
11.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb polygraphischer Erzeugnisse sowie Durchführung eines Belichterservices .
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der druckspecht Offset Druck & Service GmbH, An der Markthalle 4, 09111 Chemnitz, HRB 5123, ist mit Beschluss vom 11.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz zur Einsicht aus. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde oder Erinnerung zu, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Chemnitz eingelegt werden kann.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1010 IN 1941/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der druckspecht Offset Druck & Service GmbH, An der Markthalle 4, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5123
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Der Beschlus…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1010 IN 1941/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der druckspecht Offset Druck & Service GmbH, An der Markthalle 4, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5123
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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